Verfassungsschützer schützen seit dem 23.05.1949 nicht den Inhalt und die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes, sondern grundgesetzwidrig die ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung sowie grundgesetzwidrig existierendes purifiziertes nationalsozialistisches Recht, so schaut’s aus

Sowohl der Verfassungsschutz des Bundes als auch der Verfassungsschutz der Länder hat ebenso wie der polizeiliche Staatsschutz zu wissen, dass de facto  die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung übernommen und auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)

Fakt ist von Grundgesetzes wegen, dass weder der Verfassungsschutz noch der polizeiliche Staatsschutz über die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt gestellt ist, geschweige denn von wem auch immer gestellt werden konnte bzw. kann mit der Folge, dass der Verfassungsschutz ebenso wie der polizeiliche Staatsschutz auch, die seit 70 Jahren offen tagtäglich von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt sowie den etablierten politischen Parteien begangenen Grundgesetzverbrechen sowohl zu beobachten hatten als aber auch die Täter zu hindern gehabt haben. Nach seit dem 23.05.1949 70 Jahren Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz als dessen ranghöchster Rechtsnorm ist sowohl den Verfassungsschutz als auch dem polizeilichen Staatsschutz zu unterstellen, dass er sich grundgesetzwidrig in den Dienst der seit 70 Jahren grundgesetzfeindlich und / -widrig handelnden übrigen bundesdeutschen öffentlichen Gewalt sowie der sog. etablierten politischen Parteien gestellt hat mit der Folge, dass Verfassungsschutz und polizeilicher Staatsschutz in Gänze mitverantwortlich sind an dem bis heute nicht zustande gekommenen Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes.

Das folgende Zitat aus dem Munde eines emeritierten namhaften deutschen Professors für Straf- und Strafprozessrecht beschreibt das unscheinbare vorsätzliche grundgesetzwidrige Handeln einer sich selbst ernannten grundgesetzfeindlichen rückwärts gerichteten Elite :

„Das Abschleifen der Grundrechte geschieht nicht heimlich. Dieser Prozess geschieht öffentlich mit den von der Juristenmehrheit anerkannten und ständig ausgebauten Methoden der Interpretation. […] Es ist nicht allein ein juristischer Vorgang, sondern spiegelt die Veränderung des Staatsverständnisses seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes. […], ob eine demokratische, die Grundrechte betonende Verfassung in der Lage ist oder in die Lage versetzt werden kann, ältere, die Grundrechte mit Skepsis betrachtende Traditionen aufzunehmen.“ (Quelle: Prof. für Straf- und Strafprozessrecht Dr. Wolfgang Naucke am 06.08.2015)

Sehr empfehlenswert ist das Buch „Das braune Netz“ von W. Winkler, denn nach 70 Jahren Bonner Grundgesetz muss festgestellt werden, dass ein nicht unerheblicher Teil der „braunen Brut“ des NS-Terrorregimes mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes in führenden Positionen der Bundesrepublik Deutschland einfach weitergemacht hat.

Die weiteren Details lesen sich hier im Blog, denn das Bonner Grundgesetz harrt bis heute noch immer seiner wahren Erfüllung. Die diesbezügliche Rede „Das unerfüllte Grundgesetz“ hielt der inzwischen verstorbene Kronjurist der SPD, Dr. Adolf Arndt am 17.10.1949.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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