anstatt sein Schwarzbuch jährlich mit Hinweisen auf Steuerverschwendung zu veröffentlichen, täte der Bund der Steuerzahler gut daran, auf die grundgesetzwidrige 70-jährige Straf- und Haftungslosigkeit bundesdeutscher Finanzbeamter hinzuweisen

Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler, stellt das Schwarzbuch 2019/20 vor: Unter anderem die Pkw-Maut gilt als eine der größten Steuerverschwendungen im Jahr 2019.

Steuerverschwendung ist die eine Seite der Medaille, die andere Seite ist die, auf welche Weise in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 23.05.1949 Steuern, Gebühren und andere Abgaben von der bundesdeutschen Bevölkerung erhoben wird. Tatsache ist, dass bis heute es sich beim bundesdeutschen Einkommensteuergesetz nicht um ein Machwerk der Bundesrepublik Deutschland selbst handelt, nein, am 11.01.1950 hat der erste nur nominelle Bundesfinanzminister Fritz Schäffer das am 16.10.1934 von den Nazis erdachte Einkommensteuergesetz unter dem die Herkunft verschleiernden Titel „ein Änderungsgesetz eines Einkommensteuergesetzes“ dem ersten nur nominellen Bundestag als Regierungsgesetzesentwurf zur Lesung und Verabschiedung „untergejubelt“.

Am 15.01.1951 versprach derselbe erste nur nominelle Bundesfinanzminister Schäffer an der Bundesfinanzschule in Siegburg den dort von ihm titulierten „treuen Dienern“ grundgesetzwidrig ihre persönliche Unantastbarkeit.

Im bundesdeutschen Strafgesetzbuch existiert bis heute grundgesetzwidrig nicht wieder der Straftatbestand des Amtsmissbrauches, der wurde von den Nazis am 15.06.1943 ersatzlos gestrichen, denn weltweit gilt der Rechtssatz: „keine Strafe ohne Gesetz“.

Die Nötigung und Erpressung tragen seit dem 15.06.1943 im Abs. 2 der §§ 240 und 253 StGB ein Gesinnungsmerkmal, das spätestens seit dem 23.05.1949 grundgesetzwidrig ist, denn Gesinnungsjustiz ist mit dem Inhalt und der Wirkweise des Bonner Grundgesetzes unvereinbar.

Sodann stellt grundgesetzwidrig bis heute § 353 Abs. 1 StGB jeden bundesdeutschen Amtsträger, der für eine öffentliche Kasse Steuern, Gebühren und andere Abgaben vorsätzliche gegenüber dem Grundrechteträger überhebt straflos, wenn er das Überhobene ordnungsgemäß an die öffentliche Kasse abführt.

1971 knickte der Bundesgerichtshof die bis dahin geltende Rechtsprechung des Reichsgerichtes von 1937 auf der Basis des § 336 StGB (Rechtsbeugung), als der 5. Strafsenat im Sinne des grundgesetzwidrigen Versprechens des Schäffers vom 15.01.1951, dass die „treuen Diener“ „persönlich unantastbar“ wären, per grundgesetzwidrigem überpositiven Richterrecht erklärte, dass Finanzbeamte die im Veranlassungsverfahren die Steuern vorsätzlich falsch festsetzen, keine Rechtsbeugung begehen würden.

1981 erklärt der Bundesfinanzhof grundgesetz- und rechtsstaatswidrig in seiner Entscheidung IV B 13/81 v. 01.10.1981:

„Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind.“

1986 zog der 3. Strafsenat des braunen OLG Celle nach und beschloss am 17.04.1986, dass auch der Finanzbeamte in der Rechtsbehelfsstelle keine Rechtsbeugung begehen würde, wenn er vorsätzlich dort die Steuern falsch festsetzen würde. Der Beschluss endet mit dem Hinweis, dass sich der Finanzbeamte zwar an das Recht zu halten haben ohne das dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe sei. (3 Ws 176/86 v. 17.04.1986)

Das grundgesetzwidrige und somit praktisch rechtsstaatslose Bild vervollständigt das Landgericht Stade im April 2011, als dort grundgesetzwidrig verkündet wurde, dass auch rechtswidrig zustande gekommene Entscheidung vollstreckt werden könnten.

Den Bund der Steuerzahler interessiert diese Seite der Medaille bis heute nicht im Geringsten, was hier sehr zu denken gibt im Jahr 70 nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes.

Die von Seiten des Bundes der Steuerzahler immer wieder viel beschworene Untreue (§ 266 StGB) läuft mit Blick auf Steuerverschwendung letztendlich im praktizierten grundgesetzwidrigen Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland leer, denn aufgrund dessen, dass sämtliche bundesdeutschen Mandatsträger sowie Amtsträger infolge der ungültigen Wahlgesetze wegen deren Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) ihre Funktionen nur nominell ausüben mit der Folge, dass die Tatbestandsmerkmale der Untreue auf den Verschwenderkreis nicht zutreffen, so dass der strafbewährte Inhalt des § 266 StGB hier leerläuft.

Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.

Sowohl der Bund der Steuerzahler als auch dessen Präsident hat zu wissen, dass de facto  die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung übernommen und auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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