Rechtsanwaltskanzlei Bernard Korn & Partner erstatteten  Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen Künast-Richter wegen Skandal-Urteil, doch wer darf ermitteln, anklagen und ggf. vor Gericht die Anklage vertreten, mangelt es doch bundesweit an grundgesetz-, landesverfassungs- und beamtengesetzkonform vereidigten Staatsanwälten und das seit Jahrzehnten bereits

Focus – online vermeldet am 28.09.2019, Zitat:

Nach der umstrittenen Gerichtsentscheidung zu Beleidigungen gegen die Grünen-Politikerin Renate Künast im Internet müssen sich die beteiligten Richter wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung verantworten.

Wie in Berlin bekannt wurde, erstattete die im Rhein-Main-Gebiet ansässige Rechtsanwaltskanzlei Bernard Korn & Partner bereits vor einigen Tagen Strafanzeige. Die Anwälte vermuten politische Motive hinter dem Urteilsspruch, der bundesweit für Empörung gesorgt hatte.

„Das Urteil hat uns geradezu empört, weil der Verdacht nahe liegt, dass sich die Richter aufgrund ihrer politischen Überzeugungen zu einem schlicht unvertretbaren Urteil entschieden haben“, schreiben die Anwälte auf ihrer Homepage.“

Die Richter dürfte diese Strafanzeige wohl wenig beeindrucken, wissen sie doch sicherlich bestens darüber Bescheid, dass nur Amtsanwälte grundgesetz-, landesverfassungs- und beamtengesetzkonform zum Amtsanwalt ernannt und vereidigt worden sind. Die Rechtsbeugung zu verfolgen, fällt jedoch nicht in das Zuständigkeitsgebiet von Amtsanwälten.

Bundesweit mangelt es den Staatsanwälten jedoch seit Jahrzehnten an der grundgesetz-, llandesverfassungs- und beamtengesetzkonformen Bestallung, denn sie leisten nicht den von ihnen jedoch zwingend zu leistenden Beamteneid und somit ist das Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn auf der einen Seite und dem unvollständig Ernannten nicht rechtswirksam zustande gekommen, sein hoheitliches Handeln ist inexistent / nichtig. Ermittlungen zu führen oder solche anzuordnen sind ebenso unzulässig wie strafprozessuale Anträge bei Gericht zu stellen bzw. Verfahren einzustellen oder vermeintliche Straftäter anzuklagen sowie dann vor Gericht die Anklage zu vertreten. Solches Tun erfüllt einzig und allein den Straftatbestand der Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB.

Die hierzu wissen zu müssenden Details lesen u.a. unter

„Sind Richtereid und Beamteneid in der Bundesrepublik Deutschland wirklich bedeutungslos“

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes auf Grund dessen seit 70 Jahren – Fehlanzeige -.

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