Angriff auf das Jahrhunderte praktizierte evangelische Kirchenasyl, mit von Grundgesetzes wegen nichtigem Strafbefehl auf Antrag eines grundgesetzwidrig unvereidigten Staatsanwaltes sowie schließlich nichtiger Amtsgerichtsverhandlung

Zielen ein seit dem 23.05.1949 von Grundgesetzes  wegen Verstoßes gegen Art. 103 GG nichtiger Strafbefehl über 4.000,- Euro, beantragt von einem grundgesetzwidrig unvereidigten Staatsanwalt und in der Folge ebenfalls grundgesetzwidrigen Amtsgerichtsverhandlung samt nichtiger Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer in der Folge grundgesetzwidrigen Geldbuße von 3.000,- Euro wegen nur geringer Schuld gegen einen ev. – luth. Pfarrer in Bayern gegen die Institution des Jahrhunderte alten evangelischen Kirchenasyls, um dessen Beseitigung auf unscheinbare Art und Weise jetzt zu beflügeln?

Zwei Textpassagen auf den Internetseiten des Bayerischen Rundfunks lassen schlimmes ahnen, Zitat:

„Ein juristisches Nirvana“

„Das ist ein juristisches Nirvana, in dem wir uns hier bewegen. Es gibt keine grundsätzliche Entscheidung, ob das Kirchenasyl rechtens ist oder nicht“, sagte die Richterin. „Jedes Mal ist das eine Einzelfallentscheidung.“

„Richterin sieht geringe Schuld“

„Sie sei zwar nach wie vor der Meinung, dass das Verhalten von Pfarrer Gampert und Asylbewerber Reza Jafari strafbar war. In diesem besonderen Fall sei aber der Gerechtigkeit Genüge getan, wenn man das Verfahren wegen geringer Schuld einstelle.“

Auf der Seite des BR heißt es in selber Sache weiter:

„Pfarrer ist erleichtert“

„Pfarrer Ulrich Gampert und Reza Jafari zeigten sich erleichtert über die Entscheidung. Die erhoffte Grundsatzentscheidung, ob das Kirchenasyl eine Straftat ist oder nicht, haben sie damit aber nicht erreicht.“

Plausibel klingt das alles nicht. Der evangelische Nachrichtendienst verbreitet zum Kirchenasyl:

„Es ist kein Recht auf Papier – aber eins, dass sich in der Praxis festigt: das Kirchenasyl. Es gilt als Akt des zivilen Ungehorsams – dort wo der Staat den einzelnen Menschen zu übersehen droht.“

Geht man auf die Suche nach der Herkunft des Kirchenasyls, so findet man im Internet das von Martin Luther stammende Traktat zum Kirchenasyl.

Der katholische Nachrichtendienst vermeldet zum Kirchenasyl aktuell, Zitat:

„Kirchlicherseits gibt es seit dem neuen Kirchenrecht 1983 offiziell kein Kirchenasyl mehr. Wer heute in Deutschland Kirchenasyl gewährt, verstößt nach einhelliger Rechtsauffassung gegen geltendes Recht.“

Allem Anschein nach sollen gläubige Menschen eingeschüchtert werden, Zivilcourage zu zeigen, denn während des Kirchenasyls müssen Menschen monatelang sich um jeden einzelnen Asylanten kümmern, ihn mit Essen und Trinken versorgen, ihm ein Dach über dem Kopf geben und ein wohnliches Umfeld mit ihm teilen. Wenn dieser Personenkreis jetzt von Seiten der grundgesetzverpflichteten öffentlichen Gewalt kriminalisiert wird, jeder Einzelne sich der Gefahr ausgesetzt sieht, als Beihelfer zu illegalen Aufenthalt mindestens mit einer 3.000,- Euro hohen Geldbuße bedacht zu werden, dann schwindet die Bereitschaft zur selbstlosen Hilfe.

Und noch einen Grund gibt es für das Kriminalisieren des Kirchenasyls, denn weder das Asylgesetz noch das Aufenthaltsgesetz schränken den Art. 13 GG (die Unverletzlichkeit der Wohnung) ein mit der zwingenden grundgesetzlichen Folge, dass die Räume der Kirche wie eine uneinnehmbare Festung gegenüber der an Gesetz und Recht gebundenen öffentlichen Gewalt wirken. Um nämlich in die Räume der Kirche polizeilich eindringen zu können, braucht es eine einfachgesetzliche mit dem Bonner Grundgesetz konform gehende Gesetzesvorschrift. Es reicht nicht aus, dass sowohl im Asylgesetz (§ 89 AsylG) als auch dem Aufenthaltsgesetz (§ 106 AufenthG) der Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit und körperl. Unversehrtheit der Person) als einschränkbar erklärt worden ist.

Da nützt es auch nichts, dass in beiden Gesetzen auf das 7. Buch des FamfG verwiesen wird, denn das FamfG ist seit seinem Tage des Inkrafttretens wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig, beide Verweise auf das FamfG laufen somit leer. Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Zitiergebot“.

Das Asylrecht wird in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 als absolut gefasstes Grundrecht im Art. 16 Abs. 2 GG gewährt. Absolut gefasste Grundrechte dürfen auch nicht vom sog. verfassungsändernden Gesetzgeber geändert werden, Art. 79 Abs. 3 GG spricht da von Ranghöchst wegen eine unverbrüchliche Sprache an die Adresse Deutscher Bundestag und Deutscher Bundesrat.

Im ersten Bonner Kommentar zum Grundgesetz 1950 hat der Autor Kurt-Georg Wernicke sich wie folgt in den Erläuterungen zum Artikel 1 GG erklärend auf dem Inhalt der Wortprotokolle des parlamentarischen Rates, dem Gremium, das in den Jahren 1948 / 49 ausgestattet mit konstitutiver Macht, das Bonner Grundgesetz geschaffen hat, geäußert, hier auszugsweise:

5. a) Nach Art. 79 III BGG. sind „die in Art. 1 niedergelegten Grundsätze“ einer Verfassungsänderung entzogen. Mit dieser Unverbrüchlichkeitsbestimmung des BGG. ist die Bedeutung dieser „Grundsätze“, die sich schon durch ihren Einbau an den Anfang des BGG. offenbart, noch unterstrichen.

 b) Dabei mag jedoch zweifelhaft sein, was die „Grundsätze“ des Art. 1 sind, die Art. 79 III der Disposition selbst einer Zweidrittel-Mehrheit des Parlaments entzieht. Gemeint sein können entweder nur die Grundsätze der Abs. 1 und 2 des Art. 1. Dann würde Art. 79 III nur Wesen, Kern und „freiheitlichen Gehalt“ der Grundrechte, nämlich Menschenrechte und Menschenwürde garantieren (so Mangoldt DÖV. 1949, S. 263 und AÖR. NF. 36 S. 278). Jenseits dieses rechtlich schwer faßbaren Minimums aber wären alle GR., auch soweit das BGG. keinen Vorbehalt macht, für eine Zweidrittel-Mehrheit antastbar (Art. 79 I, II). Bei dieser Auslegung wäre die Garantie des Art. 19 II eine überflüssige Wiederholung.

Es besteht jedoch kein Grund zu der Annahme, daß nicht auch in Abs. 3 des Art. 1 „Grundsätze“ enthalten sind, die nach Art. 79 III geschützt werden. Diese Kettenreaktion der in den Art. 79 III und 1 III enthaltenen Bindungen hat zur Folge, daß die GR., bei denen kein Vorbehalt gemacht ist, auch für eine Zweidrittel-Mehrheit unantastbar sind. Keine Verf.änderung darf sie auch nur berühren (Art. 79 III). Diese Auslegung ermöglicht im Gegensatz zu der Mangoldts eine saubere förmliche Differenzierung in der Widerstandskraft der einzelnen GR. und trifft auch am besten die Konsequenzen, die das BGG. aus dem Streit um die Bindung in der Weimarer Zeit ziehen wollte (vgl. Anschütz, a. a. O., S. 450 ff., S. 569; C. Schmitt, VerfL., S. 163 ff.; Thoma in Festgabe für d. Pr. OVG., S. 191 ff.; Huber, AÖR. NF. 23, S. 17 ff., 31 ff.; vgl. ferner das Lit.verzeichnis bei Jahrreiß im HdbDStR. II, S.624). Wernicke

Anstatt sich an den unverbrüchlichen Art. 79 Abs. 3 GG bis heute gehalten zu haben, wurde grundgesetzwidrig der Art. 16 GG geschliffen und das absolut gefasste Grundrecht auf Asyl in dem eigens dafür neu geschaffenen Art. 16a GG neu und anstatt weiterhin absolut nun sowohl grundgesetzwidrig von Grundgesetzes wegen als auch einfachgesetzlich einschränkbar erklärt, denn wen interessiert in der Bundesrepublik Deutschland wirklich der Inhalt und die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes.

Am 21.08.2019 hat man übrigens das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ ist Kraft treten lassen, um das Asylrecht noch weiter leerlaufen zu lassen. Da passt die Sache mit der augenblicklichen Kriminalisierung des Kirchenasyls in der evangelischen Kirche praktisch ins Bild.

Würde man wirklich von Seiten der evangelischen Kirche gewusst haben wollen, ob das Kirchenasyl denjenigen der es gewährt, zum Straftäter macht, hätte man sich nicht auf die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer geldbuße einlassen dürfen. Das Gericht hätte dann eine Entscheidung treffen müssen und zwar entweder Einstellung des Verfahrens oder Verurteilung wegen eines schuldhaft erfüllten Straftatbestandes.

Fakt ist jedoch, dass das Kirchenasyl auf dem Nothilfegedanken basiert. Es wird demjenigen Kirchenasyl gewährt, „wo der Staat den einzelnen Menschen zu übersehen droht.“ Damit hätte sich das Amtsgericht in Sonthofen am 18.09.2019 zwingend auseinandersetzen müssen. Mit der Einverständniserklärung des angeklagten Pfarrer, das Verfahren gegen ihn gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 3.000,- Euro einzustellen, hat zur Folge, dass der angeklagte Pfarrer nicht nur die Begehung einer Straftat eingeräumt hat, sondern auch der Behauptung, schuldhaft gehandelt zu haben.

Dass das Strafbefehlsverfahren wegen Verstoßes gegen Art. 103 GG ex tunc bereits nichtig ist und es aufgrund dessen auch nicht hätte mehr zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 18.09.2019 kommen können dürfen, wird hier noch der guten Ordnung halber erwähnt. Ebenso wird die von Grundgesetzes wegen absolut bedeutende Tatsache erwähnt, dass der grundgesetzwidrige Strafbefehl sowie die mündliche Hauptverhandung grundgesetz- und landesbeamtengesetzwidrig von Staatsanwälten vertreten worden ist, die keinen Beamteneid geleistet haben mit der Folge, dass deren hoheitliches Handeln im Verfahren gegen dem Pfarrer Gampert nichts weiter als nichtig gewesen ist. De facto ist auch der faule Kompromiss, das Verfahren wegen geringer Schuld mit Zahlung von 3.000,- Euro Geldbuße einzustellen, null und nichtig, denn das Amtsgericht konnte weder einen nicht existierenden und von keinem grundgesetz- und beamtengesetzkonform vereidigten Staatsanwalt beantragten Strafbefehl erlassen, noch eine Hauptverhandlung ohne die grundgesetzkonforme Existenz eines auf das Bonner Grundgesetz  und die bayr. Landesverfassung förmlich korrekt als Beamter der vollziehenden Gewalt vereidigten Staatsanwaltes.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

 

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.