Der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) erfordert daneben, dass sich alle Akte der Ausübung der Staatsgewalt auf den Willen des Volkes zurückführen lassen (vgl. BVerfGE 38, 258 [271]; 47, 253 [272]; 77, 1 [40]; 83, 60 [71]; 93, 37 [66]; 107, 59 [87]). Mit dem ersten wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen Bundeswahlgesetzes wird seit dem 14.08.1949 der im Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG unverbrüchlich verankerte Grundsatz der Volkssouveränität verletzt, war doch das Wahlergebnis am 14.08.1949 nichtig.

Am 14.08.1949 wurde nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 als die seit dem Tage ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, die erste Bundestagswahl durchgeführt. Diese erste Bundestagswahl hat, wie sich inzwischen zweifelsfrei herausgestellt hat, ohne ein gültiges Bundeswahlgesetz stattgefunden mit der zwingenden Folge, dass sowohl die Wahl als auch das Ergebnis bis heute nichtig ist und bleibt.

Zur Ungültigkeit des ersten Bundeswahlgesetzes ist es gekommen, weil es gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Bonner Grundgesetzes, dem sog. Zitiergebot, verstößt. Eine nachträgliche Heilung war und ist nicht möglich. Gesetze, die gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, sind und bleiben ungültig, alle auf einem solchen ungültigen Gesetz basierenden Verwaltungsakte und / oder Gerichtsentscheidungen sind und bleiben nichtig.

Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.

Dieses grundgesetzwidrige Phänomen, nämlich regelmäßig bundesweit Bundes-, Landtags- und Kommunalwahlen auf der Basis wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültiger Wahlgesetze abzuhalten, findet nunmehr seit 70 Jahren statt mit immer auch derselben Folge, dass nämlich die Wahlen samt ihrer Ergebnisse nichtig waren, sind und bleiben, auch wenn die Nutznießer dieser nichtigen Wahlen regelmäßig das Gegenteil behaupten, denn sie profitieren auch ganz persönlich wirtschaftlich davon.

Nichtige Wahlen haben vor dem Hintergrund des Art. 20 Abs. 2 GG weitreichende Folgen für alles das, was sowohl die einzelnen grundgesetzwidrig ihr nichtiges Mandat Ausübenden als auch die aufgrund der nicht grundgesetzkonform konstituierten Organe und grundgesetzwidrig existierenden Amtswalter hoheitlich bundesweit tun und lassen, sind doch alle Rechtsakte der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt seit dem 14.08.1949 null und nichtig, denn es fehlt am von Grundgesetzes wegen zwingend erforderlichen hinreichend engen Legitimationszusammenhang, der sicherstellt, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat (vgl. BVerfGE 83, 60 [71f.]; 89, 155 [182]; 93, 37 [66]). Erforderlich ist eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. BVerfGE 47, 253 [275]; 52, 95 [130]; 77, 1 [40]; 93, 37 [66]; 107, 59 [87]).

Auszugsweise heißt es in BVerfGE 144, 020 <209 f>:

„In der Demokratie erfolgt die politische Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt (vgl. BVerfGE 44, 125 [140]; 69, 315 [346]; 107, 339 [361]). Die demokratischen Postulate der Freiheit und Gleichheit erfordern gleichberechtigte Mitwirkungsmöglichkeiten aller Bürger. Nur dann ist dem Erfordernis der Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung genügt. Damit sind Konzepte des dauerhaften oder vorübergehenden willkürlichen Ausschlusses Einzelner aus diesem Prozess nicht vereinbar. Die Instrumente zur Sicherung der Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung (Mehrparteiensystem, Chancengleichheit der Parteien, Recht auf Bildung und Ausübung einer Opposition) sind demgegenüber nachrangig.“

„bb) Der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) erfordert daneben, dass sich alle Akte der Ausübung der Staatsgewalt auf den Willen des Volkes zurückführen lassen (vgl. BVerfGE 38, 258 [271]; 47, 253 [272]; 77, 1 [40]; 83, 60 [71]; 93, 37 [66]; 107, 59 [87]). Soweit das Volk die Staatsgewalt nicht selbst durch Wahlen oder Abstimmungen ausübt, sondern dies besonderen Organen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) übertragen ist, bedarf es eines hinreichend engen Legitimationszusammenhangs, der sicherstellt, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt durch diese Organe hat (vgl. BVerfGE 83, 60 [71f.]; 89, 155 [182]; 93, 37 [66]). Erforderlich ist eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. BVerfGE 47, 253 [275]; 52, 95 [130]; 77, 1 [40]; 93, 37 [66]; 107, 59 [87]). Auch insoweit kommt es im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG vorrangig nicht auf die einzelnen Instrumente zur Sicherstellung des hinreichenden Legitimationszusammenhangs (Parlamentarismus, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzes- und Weisungsgebundenheit der Verwaltung), sondern auf die grundsätzliche Beachtung des Prinzips der Volkssouveränität an.“

Am 11.08.1950 wird einer grundgesetzfeindlichen Offenbarung gleichkommend in die Kabinettsprotokolle der ersten Adenauer-Regierung auf der 89. Kabinettssitzung das Folgende vom damaligen ersten Bundesinnenminister Heinemann zu Protokoll gegeben:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Der bekannte Staatsrechtler Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim beschreibt den 70-jährigen bundesdeutschen Zustand so, Zitat:

»Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das ›System‹ ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.« Hans Herbert von Arnim (Das System)

Längst ist eingetreten, was Michael Nierhaus noch 1996 im Grundgesetzkommentar Sachs auf S. 793 zu Art. 28 GG zu Papier gebracht hat, Zitat:

»Ein unrechtsstaatliches System würde sich dadurch ›auszeichnen‹, daß es die Geltung der Grundrechte außer Kraft setzt, vor allem die Rechtsbindung aller drei staatlichen Gewalten und ihrer Hoheitsakte oder den Gerichtsschutz abschafft.« Michael Nierhaus, in Grundgesetz, GG, Kommentar, Sachs, 1996, S. 793, zu Rnr. 16 zu Art. 28 GG

Wer jetzt nach formellen Staatsakten sucht, die die These des längst existierenden unrechtsstaatlichen Systems Bundesrepublik Deutschland belegen, der sucht vergebens, denn die Ausübung des staatlichen Unrechtes findet unscheinbar statt. Nur wer genau hinschaut und wer vor allen Dingen weiß, wie es von Grundgesetzes wegen korrekt zu funktionieren hat, bemerkt es aber auch nicht auf den ersten Blick, denn es ist nicht nur unscheinbar, sondern auch ungeheuerlich, was sich ganz normale Menschen dann, wenn sie in den bundesdeutschen Staatsdienst eingetreten sind, plötzlich herausnehmen bzw. zu was sie sich animieren und auch missbrauchen lassen.

In „TÄTER – Wie aus ganz normalen Menschen Massenmörder werden“ von Harald Welzer finden sich Erklärungsmuster, so z.B. die „soziale Koordinate“.

Mit grundgesetzwidrig straf- und haftungslos gestelltem Amtsmissbrauch, mit grundgesetzwidrig der Gesinnung unterfallenden Nötigung und / oder Erpressung, mit grundgesetzwidrig strafloser Rechtsbeugung, mittels grundgesetzwidrig ungültigen Gesetzen, grundgesetzwidrig ungültigen Wahlen, grundgesetzwidriger strafloser Steuer-, Gebühren- u. Abgabenüberhebung, grundgesetzwidriger Verfolgung Unschuldiger und grundgesetzwidriger Vollstreckung gegen Unschuldige pp handelt die bundesdeutsche öffentliche Gewalt unscheinbar  gegen das Bonner Grundgesetz sowie gegen die die öffentliche Gewalt unverbrüchlich als unmittelbares Recht seit dem 23.05.1949 bindenden unverletzlichen Freiheitsgrundrechte. Die Grundrechteträger sind allesamt grundgesetzwidrig von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt zu Menschen minderen Rechts gestempelt, denen jederzeit grundgesetzwidrig der bürgerliche Tod zu Lebzeiten bereitet werden kann und zwar straf- und haftungslos, wenn auch grundgesetzwidrig.

Nazi – Deutschland hat praktisch nie aufgehört zu existieren auch wenn es einem beim flüchtigen Hinschauen nicht sogleich in den Sinn kommt bzw. man es nicht wahrhaben will.

De facto wurde die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung übernommen und auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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