07.09.1949 konstituierte sich grundgesetzwidrig der erste grundgesetzwidrig gewählte Bundestag, verstieß doch das erste Bundeswahlgesetz gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und war aufgrund dessen ex tunc ungültig, die Bundestagswahl am 14.08.1949 nichtig

Fakt ist, dass keine bundesdeutsche Wahl seit dem 14.08.1949 grundgesetzkonform verlaufen ist, denn zu einer grundgesetzkonformen Wahl gehört in der Bundesrepublik Deutschland zuvörderst ein grundgesetzkonformes Wahlgesetz. Das erste bundesdeutsche Wahlgesetz verstößt jedoch vom Tag seines Inkrafttretens an gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und ist somit ex tunc ungültig mit der zwingenden Folge, dass die am 14.08.1949 stattgefunden habende Bundestagswahl nichtig gewesen und geblieben ist mit allen sich daraus bis heute in der Folge zwingend ergeben habenden Rechtsfolgen in Gestalt von Nichtigkeit.

Vor diesem Hintergrund hat sich der erste Bundestag am 07.09.1949 grundgesetzwidrig konstituiert, alles Wirken des ersten deutschen Bundestages war aufgrund dessen grundgesetzwidrig und mithin rechtsunwirksam.

Seit dem 14.08.1949, dem Tag der ersten grundgesetzwidrigen Bundestagswahl, werden die Grundrechteträger klammheimlich grundgesetzwidrig zu Menschen minderen Rechts gemacht denen jederzeit von Seiten der Täter unscheinbar grundgesetzwidrig der bürgerliche Tod zu Lebzeiten bereitet wird, wenn es den Tätern nützt.

Die Täter selbst haben dafür Sorge getragen, dass ihnen bis heute straf- und haftungsrechtlich niemand in die Parade fahren kann.

Amtsmissbrauch ist als Straftatbestand seit dem 15.06.1943 bereits als Straftatbestand nicht mehr existent.

Nötigung und Erpressung sind seit dem 15.06.1943 ein Gesinnungstatbestand, seit 1954 muss das Mittel zum Zweck als verwerflich anzusehen sein, doch welcher Amtsträger handelt zugunsten des Staates verwerflich.

Steuern, Gebühren und an deren Abgaben vorsätzlich als Amtsträger für eine öffentliche Kasse gegen den Grundrechteträger überheben bleibt seit 70 Jahren grundgesetzwidrig gemäß § 353 Abs.1 StGB straflos, wenn das Überhobene an die öffentliche Kasse abgeführt wird.

Rechtsbeugung seitens bundesdeutscher Finanzbeamter ist als Straftatbestand grundgesetzwidrig hochverräterisch vom BGH 1971 und dem OLG Celle 1986 für nicht begehbar erklärt worden, zwar habe sich der Finanzbeamte an das Recht zu halten, ohne dass es jedoch seine vordringlichste Aufgabe sei, so das OLG Celle am 17.04.1986.

Auch rechtswidrig zustande gekommene Entscheidungen können vollstreckt werden, ließ im April 2011 das Landgericht Stade verlauten, grundgesetzwidrig hochverräterisch übrigens, doch stört das bis heute nicht wirklich die Grundrechteträger.

Am 11.08.1950 wird in die Kabinettsprotokolle der ersten Adenauer-Regierung auf der 89. Kabinettssitzung das Folgende vom damaligen ersten Bundesinnenminister Heinemann zu Protokoll gegeben:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.

Der bekannte Staatsrechtler Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim beschreibt den bundesdeutschen Zustand so, Zitat:

»Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das ›System‹ ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.« Hans Herbert von Arnim (Das System)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 74 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes  – Fehlanzeige -.

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