Landtagswahlen in Brandenburg und Sachsen am 01.09.2019 zum x-ten Mal nichtig, da die Landeswahlgesetze wegen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig sind

Am 14.08.1949 wurde in der Bundesrepublik Deutschland zum ersten Mal vor dem Hintergrund des Bonner Grundgesetzes als ranghöchster Rechtsnorm seit dem 23.05.1949 der Bundestag gewählt, weil nun aber das erste Bundeswahlgesetz wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig und bis heute alle Wahlgesetzes eben wegen ihres unheilbaren Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 abs. 1 Satz 2 GG ungültig sind, sind alle bis heute in der Bundesrepublik Deutschland veranstalteten Bundes-, Landtags- und Kommunalwahlen nichtig.

Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.

»Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert. Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.« Bundespräsident Dr. Gustav Heinemann, Vorwort zum Grundgesetz, Bonn, den 25. November 1970

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 74 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes  – Fehlanzeige -.

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