straf- und haftungsloses Rauben seitens bundesdeutschen Finanzbeamten ist bloß grundgesetzwidrig, zu viel Beamtengehalt als Finanzbeamtin zu beziehen, führt zur Verurteilung wegen Betruges vor dem Amtsgericht in Düsseldorf

Der SPIEGEL vermeldet am 25.05.2019, Zitat:

„Über Jahre bekam eine Finanzbeamtin zu viel Gehalt ausgezahlt – 170.000 Euro mehr als ihr zustanden. Ein Gericht verurteilte sie deshalb wegen Betrugs.“

Der SPIEGEL vermeldet trotz wider besseres Wissens nicht, dass Finanzbeamte seit dem grundgesetzwidrigen Versprechen des ersten Bundesfinanzministers Fritz Schäffer am 15.01.1951 an der Bundesfinanzschule, dass nämlich die „treuen Diener“ persönlich unantastbar sind mit der Folge, dass kein bundesdeutscher Finanzbeamter dann, wenn er zugunsten des Staates beim einzelnen Bürger Steuern, Gebühren oder andere abgaben überhebt und das Überhobene nicht Dritten oder sich selbst in die Tasche steckt, grundgesetzwidrig straf- und haftungslos gestellt sind bis heute.

Am 25.05.2019 vermeldet der SPIEGEL weiter, Zitat:

„Die Frau habe das Doppelte des ihr zustehenden Geldes durch einen Abrechnungsfehler des Besoldungsamts bekommen, heißt es in dem Urteil. Aber als Beamtin habe sie gegen die Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn verstoßen. Sie hätte auf die zu hohen Zahlungen hinweisen müssen.“

Wider besseres Wissens schweigt der SPIEGEL tot:

Der Amtsmissbrauch ist seit dem 15.06.1943 nicht mehr unter Strafe gestellt, spätestens seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 grundgesetzwidrig.

Nötigung und Erpressung sind grundgesetzwidrig zugunsten grundgesetzkriminellen Amtsträgern seit dem 15.06.1943 mit dem Gesinnungsmerkmal „gesundes Volksempfinden“ / „verwerflich“ ausgestaltet mit der Folge, dass die Nötigung und Erpressung dann, wenn sie von Amtsträgern zugunsten des Staates verübt wird, straflos gestellt bleibt, denn der Amtsträger darf ja weder Grundgesetzes noch Beamtengesetzes wegen, weder grundgesetz- noch rechtswidrig hoheitlich handeln.

Finanzbeamte sind grundgesetzwidrig per Richterrecht von der strafrechtlichen Begehung der Rechtsbeugung seit 1972 / 1986 von Seiten des BGH sowie in der Folge des OLG Celle freigesprochen. Das OLG Celle hat am 17.04.1986 gehöhnt:

„Zwar habe sich der Finanzbeamte an das Recht zu halten ohne dass dieses jedoch seine vordinglichste Aufgabe sei.“

Weitere Details lesen sich u.a. hier in:

„Ich kann eine große Steuerreform eine Reform, die von dem letzten Beamten der Finanzverwaltung ein völliges Umdenken in ein neues System bedeutet, in einer Zeit machen, in der das Wirtschafts- und Finanzleben ruhig ist und die Finanzverwaltungen nicht überlastet sind.“ Quelle: Bundestagsdrucksache 317 vom 11.01.1950

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

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