Richter zu gewinnen, die nach einem Lutherwort der Welt die Wahrheit sagen.

»Wie soll ein Richter unabhängig sein, der sein ganzes Leben lang hinsichtlich der Beförderung in Aufrückestellen von der Exekutive abhängt. Nicht jeder Mensch ist zum Märtyrer für eine Idee geboren, andererseits hat aber jeder Mensch die Pflicht, für seine Familie und sein eigenes Fortkommen zu sorgen. Die richterliche Unabhängigkeit ist eine verlogene Angelegenheit, so lange dies System besteht.« Dr. Paulus van Husen, Die Entfesselung der Dritten Gewalt, AöR 78 (1952/53), S. 49 ff. (55)

„Richter zu gewinnen, die nach einem Lutherwort der Welt die Wahrheit sagen. Man könnte das innerste Wesen der Unabhängigkeit nicht allein des Richters, sondern des Geistes überhaupt, die Unerschrockenheit nennen, sich unbeliebt zu machen. Denn wer vor den Schranken des Gerichts sein Recht sucht, ist ja in der Regel nicht der Mächtige, sondern der Schwache und Hilflose. Das Auge des Richters aber soll vor der Macht eine Binde tragen. Er darf darum am allerwenigsten den geheimen Mächten gerade seines eigenen Standes ausgeliefert und durch die scheinbare Selbstverwaltung im engsten und darum einflußreichsten Kreise botmäßig und sich selbst entfremdet werden. Die wachsame Öffentlichkeit muß sehen können, wer mit den Insignien des Richters ausgestattet und warum einer des Talars für würdig befunden wird. In der Hand eines solchen Mannes wird die Waage nicht zittern und wird nichts Gewicht haben als das Recht, das nicht der Richter nach seinem Gutdünken zuteilt, sondern das ein freies Volk zur eigengewollten Ordnung seiner Gemeinschaft sich selbst als gelebte und geliebte Regel schafft und tagtäglich erwirbt.“ (von Dr. Adolf Arndt, MdB, am 10. September 1953 während der Diskussion der richterlichen Selbstverwaltung, Referatvolltext)

Und dann das im Lichte des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, dem auch alle bundesdeutschen Richter unterworfen sind:

»Geisteskrankheit des Richters ist kein absoluter Nichtigkeitsgrund. Sie macht die Entscheidung allenfalls unwirksam, wenn die Geisteskrankheit den Richter unfähig gemacht hat, die Vorgänge aufzunehmen und zu beurteilen, und diese Unfähigkeit als grundlegender Wirksamkeitsmangel (für die mit dem Richter zusammenwirkenden Personen) offen zutage tritt.« Lutz Meyer-Goßner (von 1983 bis 2001 Richter am Bundesgerichtshof), Strafprozessordnung, 53. Auflage 2010, Seite 25 (Einleitung, Rn. 106)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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