40 Jahre nichtiges Europaparlament, denn seit 1979 wählt Deutschland auf der Basis ungültiger bundesdeutscher Europawahlgesetze wegen deren Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Bonner Grundgesetz

Am 26. Mai 2019 wählt Europa seit 1979 zum x-ten Mal verfassungswidrig das Europaparlament, denn die bundesdeutschen Europawahlgesetze sind wegen ihres Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültig, die Wahlen automatisch nichtig.

Das Gleiche trifft übrigens auf die bundesdeutschen Wahlgesetze des Bundes- und aller Landtage seit dem 14.08.1949 zu.

Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.

Bis heute interessiert diesen Umstand niemanden in den heute 28 EU – Mitgliedsstaaten, während man sich im Lichte des drohenden Brexit komischerweise sehr besorgt zeigt, wenn die Engländer zum Zeitpunkt der Europawahlen am 26.05.2019 nicht die EU vertragsgemäß verlassen haben und dann nicht noch einmal wählen, weil denn dann doch die Europawahlen 2019 nichtig sein werden würden.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -, doch in Europa sieht es de facto seit 1979 bis heute nicht rechtsstaatlicher aus.

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