Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet es insbesondere, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können – klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen (vgl. Urteil Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung)

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG lautet ranghöchst gemäß Art. 1 Abs. 3 GG als unmittelbar geltendes unverletzliches Grundrecht gegen die öffentliche Gewalt seit dem 23.05.1949:

„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“

Fakt ist, dass sich seit 70 Jahren weder der bundesdeutsche Gesetzgeber, noch die vollziehende oder gar die rechtsprechende Gewalt an diesen unverbrüchlichen Rechtsbefehl halten, Zitat:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950, nach der inkriminierenden Länderinnenministerkonferenz am 10.08.1950

denn man hat sich als bundesdeutsche öffentliche Gewalt grundgesetzwidrig straf- und haftungslos gestellt, wenn man hoheitlich entgegen Art. 1 Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 Hs. 2 GG willkürlich gegen die Grundrechteträger handelt mit grundgesetzwidrigen / ungültigen Gesetzen / Rechtsverordnungen, Verwaltungsakten / Gerichtsentscheidungen.

So denn dann heute immer noch die grundgesetzferne Entscheidung des OLG Kiel vom 26.03.1947 entgegen der inter omnis erlassenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général vom 06.01.1947 in Rastatt mit unverbrüchlicher Bindewirkung gegenüber dem OLG Kiel im Fall Garbe in SJZ 1947, Sp. 323 (330) aus vorkonstitutioneller Zeit, die von bundesdeutschen Gerichten zur Stützung von ihren grundgesetzwidrigen Vollstreckungsmaßnahmen zitiert wird,

„dem Vollstreckungsbeamten obliegt es dabei lediglich, die Vollstreckungsnormen einzuhalten, nicht aber, die vorgelagerte Entscheidung erneut zu überprüfen; andernfalls wäre eine den höchsten Fachgerichten übergeordnete Super-revisionsinstanz, wozu er offenkundig nicht berufen ist“,

wie beispielsweise die verfassungsfeindlich wie grundgesetzwidrig ergangene Entscheidung des Landgerichtes Stade vom 08.04.2011 in 11c Qs 65/11, wo es heißt:

„Die Frage der Rechtskraft ist dabei auch unabhängig von der Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit der Entscheidung, so dass auch rechtswidrige Entscheidungen vollstreckt werden können.“ 

wird in eklatanter Weise missachtet, dass mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 aufgrund der unverbrüchlichen Wirkung der unverletzlichen Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG als unmittelbar geltendes Recht i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG jeder bundesdeutsche Amtsträger grundgesetzlich verpflichtet ist, die Einhaltung der unmittelbares Recht gegenüber den drei Gewalten bildenden unverletzlichen Grundrechte des einzelnen Grundrechtsträgers in jedem Einzelfall zu prüfen und gemäß Art. 1 Abs 1 Satz 2 GG zu achten und zu schützen, egal in welcher Amtsfunktion der Amtsträger gegenüber dem Grundrechteträger tätig wird.

Dieses sodann immer noch von bundesdeutschen Gerichten zitierte menschenverachtende Urteil aus grundgesetzferner vorkonstitutioneller Zeit hat der Ministerialrat Dr. Adolf Arndt, späteres Mitglied im parl. Rat und Mitglied im ersten deutschen Bundestag unverzüglich nach dessen Veröffentlichung in SJZ 1947, Sp. 323 (337) wie folgt zutreffend gegenteilig kommentiert:

„Das Urteil leugnet die Einheit der Rechtsidee und damit die Rechtsidee überhaupt, indem es den Satz aufstellt, es könne nach nationalem Recht erlaubt sein, was nach internationalem Recht verboten ist; konkret gesprochen: die Rechtswidrigkeit des Angriffskrieges nach überstaatlichem Recht schließe seine Rechtmäßigkeit nach staatlichem Recht nicht aus. Das führt zu der monströsen Konsequenz, dass die Beteiligung an einem Verbrechen „rechtmäßig“ sein könne.“

„In der Frage der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungshandlung beruft sich das Urteil auf eine Staatsautorität, die keineswegs die der Demokratie und des Rechtstaats, sondern der Despotie hitlerscher Prägung ist, und proklamiert in einer an Kafkas Roman „Der Prozess“ erinnernden Weise eine dem Gerichteten obliegende Rechtspflicht zum Sterben, zu deren Begründung noch die Idee des Rechts herhalten muss.“

Fakt ist jedoch bis heute, dass bis über den heutigen tag hinaus inzwischen 70 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer seiner wahren Erfüllung harrt.

Gesetz und Recht werden seit 70 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt einzig und allein ziel- und zweckgerichtet gegen die Grundrechteträger angewandt.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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