Schulpflicht in der Bundesrepublik Deutschland Fehlanzeige, denn im Bonner Grundgesetz steht davon kein Wort und noch haben sich die Landesverfassungen dem Grundgesetz zu unterwerfen

Seitdem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 mangelt es der einfachgesetzlich normierten Schulpflicht in der Bundesrepublik Deutschland an der grundgesetzlichen Legitimation. Art. 7 GG spricht nur davon, dass das Schulwesen unter staatlicher Aufsicht steht.

Fakt ist von Grundgesetzes wegen, dass auch die Länderverfassungen keine Grundrechtseinschränkungen zum Inhalt haben können dürfen, die nicht auch von Grundgesetzes wegen der öffentlichen Gewalt ausdrücklich gestattet sind.

Da helfen auch nicht die einzelnen Länderschulgesetze, trotz Beachtung des grundgesetzlich im Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG befohlenen Zitiergebotes sind die Schulgesetzes aufgrund dessen, dass der Schulzwang nicht im Bonner Grundgesetz normiert ist, null und nichtig.

Aufgrund dessen jedoch, dass der bundesdeutsche Souverän in Gestalt des deutschen Volkes zwar seit 70 Jahren immer wieder mehr oder weniger zahlreich gemäß Art. 20 Abs. 2 GG wählen geht, sich aber ansonsten mit dem Inhalt und der Wirkweise des Bonner Grundgesetzes nicht beschäftigt hat und dieses auch immer noch nicht wirklich tut, kann die bundesdeutsche öffentliche Gewalt bis heute grundgesetzwidrig tun und lassen, was sie will bis hin zum Hochverrat übrigens.

Das die Schulpflicht 1919 in die Weimarer Verfassung aufgenommen worden ist, hat seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes keinerlei Bedeutung mehr, auch nicht für die einzelnen Länderverfassungen. Diese dürfen einzig vom Grundgesetz dann abweichen, wenn sie den Grundrechteträgern mehr Rechte einräumen, als das Grundgesetz Rechte bereits einräumt.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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