Unmöglich ist nie was, selbst die Wiederkehr einer Unrechtsprechung wie zu Zeiten des Nationalsozialismus nicht, die grundgesetzwidrig unscheinbar längst verübt wird in der 70 Jahre alten Bundesrepublik Deutschland

Juden, Schwule, Künstler, Behinderte — wen die Nazis nicht zur sogenannten „Volksgemeinschaft“ zählten, der wurde gnadenlos verfolgt. Volksgerichtshof, Sondergerichte, aber auch die ‘ordentliche Justiz’ vom Amtsgericht bis zum Reichsgericht diente allzu oft als verlängerter Arm des Regimes.

Am 09.03.2010 fanden sich die folgenden Sätze in einem WAZ-Artikel:

„Unmöglich ist nie was“ — selbst die Wiederkehr einer Unrechtsprechung wie zu Zeiten des Nationalsozialismus. nicht.

So jedenfalls lautete die Einschätzung von Andrea Kaminski, der damaligen Direktorin des Amtsgerichts Velbert. Dort eröffnete sie am 08.03.2010 eine Ausstellung zum Thema „Justiz im Nationalsozialismus“.

„Nicht nur Einzelschicksale, auch der Justizapparat als Ganzes ist im Visier der Ausstellung. „Das Aufarbeiten — wie kommt es? — finde ich sehr wichtig, damit es nicht mehr passiert“, betont Kaminski.

„Und das ende nicht mit dem Zweiten Weltkrieg. Sie erinnerte daran, dass 1954 all jene Beamte wieder eingestellt werden mussten, die nicht als Hauptverantwortliche galten. Diese „personelle Kontinuität“ habe die deutsche Justiz inzwischen zwar „überwunden“. Zu verdanken sei das einer intensiven Aufarbeitung — und der Pensionierung.“

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„Überwunden habe die deutsche Justiz diese personelle Kontinuität“ ist nichts weiter als eine propagandistische Beschönigung des bis in die heutige Zeit reichenden Problems. Die „personelle Kontinuität“ führte aufgrund des hierarchisch strukturierten öffentlichen Dienstes zwangsläufig dazu, dass die „personellen Probleme“ die Meinungsbildnerschaft erlangten, in die Funktionen des Vorgesetzten aufstiegen und auf diese Weise das ihnen innewohnende „braune Gedankengut“ gepaart mit abgrundtiefer Grundgesetzfeindlichkeit scheinbar beiläufig an die nachrückenden Generationen wie selbstverständlich weiter gegeben haben.

Während die Westalliierten am 12. Mai 1949 das ihnen mehrfach zur Genehmigung vorgelegte Bonner Grundgesetz endlich genehmigten, im März 1949 lehnten dieses die Alliierten bekanntlich drei Mal ab, und den dort von gelesen und geprüft habenden Inhalt als, Zitat:

„Das am 8. Mai vom Parlamentarischen Rat angenommene Grundgesetz hat unsere sorgfältige und interessierte Aufmerksamkeit gefunden. Nach unserer Auffassung verbindet es in glücklicher Weise deutsche demokratische Überlieferung mit den Prinzipien einer repräsentativen Regierung und einer Rechtsordnung, die die Welt als für das Leben eines freien Volkes unerläßlich betrachtet.“

haben die Nazis wie Dr. Hermann v. Mangoldt und Dr. Theodor Maunz mit seinem Co-Autor Dürig sofort begonnen, die im Bonner Grundgesetz verankerten Sicherungseinrichtungen gegen ein Aushebeln der ausdrücklich gemäß Art. 1.3 GG mit Gesetzeskraft verankerten Grundrechtegarantien systematisch durch ihre mit den Zielen des Bonner Grundgesetzes nicht zu vereinbarenden Kommentierung auszuhebeln.

Maßgeblichen Anteil hat bis heute das erst 1951 seine Arbeit aufgenommene Bundesverfassungsgericht, dessen BVerfGG seit dem 13.03.1951 wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig ist bis heute und dessen Richter entgegen Art. 94 GG anstatt vom Deutschen Bundestag grundgesetzwidrig von einem Richterwahlausschuss „gewählt“ worden sind, was die Rechtsgültigkeit aller BVerfG-Entscheidungen von Grundgesetzes wegen zunichte macht bis heute, an der Aushebelung der klaren Rechtsbefehle im Bonner Grundgesetz an die drei Gewalten, den Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Gerichte.

Der 4. Leitsatz der BverfGE 2, 380 lautet bis heute:

4. Das Verfassungsrecht besteht nicht nur aus den einzelnen Sätzen der geschriebenen Verfassung, sondern auch aus gewissen sie verbindenden, innerlich zusammenhaltenden allgemeinen Grundsätzen und Leitideen, die der Verfassungsgesetzgeber, weil sie das vorverfassungsmäßige Gesamtbild geprägt haben, von dem er ausgegangen ist, nicht in einem besonderen Rechtssatz konkretisiert hat. 

Hätte man den Alliierten bei der Vorlage des Grundgesetzentwurfes 1949 den Inhalt dieses Leitsatzes mit dem Hinweis auf auch im geschriebenen Grundgesetztext vorhandene nicht nachlesbare Rechtssätze, die den Verfassungsgesetzgeber aus dem vorverfassungsmäßigen Gesamtbild geprägt habe, zur Genehmigung vorgelegt, wäre mit aller Wahrscheinlichkeit der „braune Sumpf“ und dessen Ziele, nämlich im Geiste des erklärten tausendjährigen Reiches weiter zu machen, aufgeflogen, denn die Alliierten hätten es sich schriftlich erklären lassen, was da ungeschriebenes im Bonner Gesetz neben dem geschriebenen Wortlaut denn nur Insider sollten lesen können.

Systematisch hat die Staatsrechtslehre, flankiert von einer ausgeprägten grundgesetzfeindlichen Kommentierung und die Rechtsprechung die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsquelle der Bundesrepublik Deutschland nach dem in den Protokollen des parlamentarischen Rates nachzulesenden „warnenden Hinweis“ auf das Geschehen in der Weimarer Zeit ( Dritte Sitzung des Grundsatzausschusses, 21. Sep. 1948 ) auszugsweise Zitat:

„Bei der Betrachtung der einzelnen Grundrechte wird man an den Erfahrungen der Weimarer Zeit nicht vorübergehen können. Staatsrechtslehre und Rechtsprechung sind damals oft recht unerwünschte Wege gegangen. Wir müssen daraus die notwendigen Folgerungen ziehen. In der Vorschrift des Art. 114 der Weimarer Verfassung heißt es, dass die persönliche Freiheit nur aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann. Nun hätte es nahegelegen, anzunehmen, dass eine solche Einschränkung nur durch formelles Gesetz erfolgen könne. Aber es hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass „Gesetz“ nicht in formellem Sinne zu verstehen sei, sondern jede Verordnung und auch das Gewohnheitsrecht umfasse. So ist diese Verfassungsbestimmung praktisch ausgehöhlt worden.“

zur reinen „Staatszielbestimmung“ zu degradieren versucht. Von Grundrechten unterscheiden sich die Staatszielbestimmungen dadurch, dass sie kein subjektives Recht begründen und somit nicht einklagbar sind.

Besonders deutlich wird es für jedermann bei der Betrachtung der Wirkweise des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als quasi gedachte ko-Vorschrift für grundrechtefeindliche Gesetze. Hatte sich der Abgeordnete Dr. Thomas Dehler noch mit den Worten

Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers

im parlamentarischen Rat, als dem mit konstituierender Macht ausgestatteten Gremium, für die unbedingte Aufnahme des Satzes

„Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht namentlich unter Angabe des Artikels nennen.“

als das sog. Zitiergebot stark gemacht, so war bereits 1950 bei der Beratung und Verabschiedung des neuen Gerichtsverfassungsgesetzes, der neuen Strafprozessordnung sowie der neuen Zivilprozessordnung( Details finden sich dazu im Gesetzgebungsprotokoll der 79. Sitzung des ersten deutschen Bundestages sowie auszugsweise im Art. 9 des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12.09.1950, BGBl. I, S. 455 ) nichts mehr von diesem die Grundrechte garantieren sollenden verfassungsrechtlich verankerten Rechtsbefehl im einfachen Gesetzgebungsverfahren zu erkennen. Das Gleiche gilt für die erste seitens des Bundesverfassungsgerichtes 1953 zur Frage des sog. Zitiergebotes zu treffen gewesene Entscheidung – BverfGE 2, 121 – . Mit den bereits in den Protokollen des parl. Rates geschrieben stehenden Worten des Nazijuristen Dr. v. Mangoldt, der ein erklärter Gegner des sog. Zitiergebotes schon im parl. Rat war, dort jedoch mehrheitlich überstimmt wurde und es zur Aufnahme des die Freiheitsgrundrechte vor systematischer Aushöhlung durch den einfachen Gesetzgeber und durch die Gerichte wehrhaft bewahren helfen sollte, kam.

Wie jüngste rechtswissenschaftliche Recherchen ergeben haben, haben insbesondere die Nazijuristen und Kommentatoren des Bonner Grundgesetzes v. Mangoldt sowie Maunz-Dürig sich sogleich ans Werk gemacht, um den klaren, einer Auslegung und oder Deutung völlig unzugänglichen Rechtsbefehl des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG bis ins Gegenteil zu verklären.

V. Mangoldt kannte scheinbar keine Skrupel als er aus dem Befehlswort „muss“ im Satz 2 des Art. 19 Abs. 1 GG in seinen Kommentar den Austausch  mit dem Wort „soll“ vornahm, um ganz offensichtlich auf diese Weise Staatsrechtslehre und Rechtsprechung grundgesetzfeindlich zu manipulieren. Denkt man jetzt an die Tatsache, dass der Nachlass des Nazijuristen v. Mangoldt im Bundesverfassungsgericht archiviert ist, so sind die insgesamt bisher durch das BverfG veröffentlichten getroffenen 39 Entscheidungen in Sachen des sog. Zitiergebotes in einem „braunes Gedankengut“ verkörpernden Lichtes zu sehen. Von diesen 39 Entscheidungen unterlaufen nicht weniger als 38 den klaren und nicht einmal der Entscheidungskompetenz des BverfG zugänglichen Rechtsbefehl, dass nämlich im einfachen Gesetz diejenigen Freiheitsgrundrechte, die eingeschränkt werden, zwingend namentlich unter Angabe ihres Artikels im Gesetz genannt werden müssen. Die übrigbleibende sog. Mutzenbacher-Entscheidung hat mit dem Zitiergebot nichts zutun, sind doch die absoluten Freiheitsgrundrechte wie z.B. die Kunstfreiheit gemäß Art. 5.3.1 GG einer einfachgesetzlichen Einschränkung ausdrücklich nicht zugänglich, so dass ein Zitieren des Art. 5.3.1 GG in einem einfachen Gesetz völlig ausgeschlossen ist seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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