Die Bedeutung der grundgesetzlichen Gewährleistung liegt vornehmlich darin, die “Selbstherrlichkeit” der vollziehenden Gewalt im Verhältnis zum Bürger zu beseitigen (BVerfGE 10, 264 [267])

Was für eine tiefgründige Erkenntnis:

»Die Bedeutung der grundgesetzlichen Gewährleistung liegt vornehmlich darin, die “Selbstherrlichkeit” der vollziehenden Gewalt im Verhältnis zum Bürger zu beseitigen (BVerfGE 10, 264 [267]). Ihr kommt nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, vollständig — das heißt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BVerfGE 18, 203 [212]) — der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen.« BVerfGE 35, 263 – Behördliches Beschwerderecht Rn. 39

Die Realität im insbesondere von den Amtstätern vielgepriesenen Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sieht seit Siebenjahrzehnten völlig anders aus, wenn man das Wortgeklingel mit dem Wortlaut und Wortsinn der ranghöchsten Rechtsnorm in Gestalt des Bonner Grundgesetzes 1:1 vergleicht.

Hans Jürgen Papier – ehem. Präsident des Bundesverfassungsgerichts

»Das Grundgesetz zeichnet sich vor allem durch Klarheit, Kürze und Verbindlichkeit aus. Es gibt dem Bürger einklagbare Rechte. Das Grundgesetz ist keine Verfassung, die in wohlklingenden Worten Verheißungen beinhaltet, die letztlich nur auf dem Papier stehen.«

Na dann:

»Zu den fundamentalen Rechtsprinzipien gehört das Willkürverbot, das heute in Art. 3 Abs. 1 GG und teilweise auch in Art. 3 Abs. 3 GG seinen positiv-rechtlichen Ausdruck gefunden hat.« 4. Leitsatz BVerfGE 23, 98 – Ausbürgerung I

Hört, hört!!!

Aber dann:

»Es ist allgemein anerkannt und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Verfassungsbeschwerde gegen Urteile nicht zur Nachprüfung im vollen Umfange, wie bei einer Revisionsinstanz, sondern nur zur Nachprüfung auf verfassungsrechtliche Verstöße führen kann (BVerfGE 1, 4 [5];1, 7 [8]; 1, 418 [428, 429]; BVerfGE 3, 213 [219, 220]). Ein solcher Verstoß liegt bei gerichtlichen Urteilen unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muß vielmehr, daß diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.« BVerfGE 4, 1 – Bindung durch Rechtsinstanz

Und noch so eine so wunderbar „klare“ Entscheidung:

»Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht für sich allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise mißdeutet wird.« Leitsatz 1. BVerfGE 87, 273 – Erörterungsgebühr

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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