Du sollst nicht stehlen und du sollst nicht begehren deines Nächsten Haus, heißt es in den 10 Geboten und in „Volk ohne Mitte“ von Götz Aly und der bundesdeutsche Rechtsstaat tut es trotzdem millionenfach seit 70 Jahren grundgesetzwidrig

Im Buch des Historikers und Journalisten Götz Aly „Volk ohne Mitte“ heißt es:

„Du sollst nicht stehlen“

„Ich habe den Auftrag zu dieser Predigt bekommen, um anhand des 9. Gebotes „Du sollst nicht begehren deines Nächsten Haus“ über die Judenverfolgung zu sprechen, insbesondere über die sog. Arisierung des Eigentums der Juden in der Zeit des nationalsozialistischen Deutschland. Warum wurden die Juden teils von ihren christlichen Nachbarn unmittelbar beraubt und teils vom Staat zugunsten aller arischen Normaldeutschen enteignet?

Wie kam es, dass so viele Deutsche stillhielten, als die Juden deportiert wurden?

Im ersten Buch der Könige wird im Alten Testament berichtet, wie Derartiges geschehen kann (1 Kön 21, 1-16). Es ist die Geschichte von Ahab, der damals König von Israel war. Ahab wollte einen herrlich fruchtbaren und gepflegten Weinberg kaufen, der neben seinem Palast lag. Doch Nabot, der Besitzer, verweigerte den Verkauf aus Familienstolz. Daraufhin verbreitete Ahabs Frau Isebel das Gerücht, Nabot habe Gott und den König gelästert, sei ein Volksfeind, eine Gefahr für das Land und für alle Israeliten. Nach einem kurzen, vor großem Publikum veranstalteten Prozess erging das Todesurteil. Die Menge führte Nabot aus der Stadt hinaus und steinigte ihn. Seinen Leichnam warf man vor die Hunde. Jetzt konnte der Weinberg den Besitzer wechseln.

Betrachten wir den biblischen Fall, so bildeten Neid und Habsucht das Motiv für ein schweres, von der politischen Führung geplantes Verbrechen.Zur Mordtat selbst bedurfte es der Verleumdung, wirksamer Propaganda, eines Schauprozesses und der vom Publikum vollzogenen Steinigung. Mit diesem Mitteln zogen König Ahab und Königin Isebel das Volk Israel in die Mittäterschaft, sie „verführten es zur Sünde“, wie es im biblischen Text heißt, zum gemeinsamen Mord an einem Unschuldigen. So entstand kollektive, individuell nicht genau zu bemessende Schuld. Die diffus verteilte Schuld führte zum gemeinsamen Beschweigen des Bösen. Auf der so eingeschlagenen, Moral und Gewissen lähmenden schiefen Bahn hätten – in der Logik des Satans – bald weitere, schwere Verbrechen folgen können. Aber Gott zürnte angesichts des Mordes. Mit all seiner Macht gebot er den Menschen Einhalt und rottete die Königsfamilie aus.“ -Zitatende-

Schaut man sich nun die Präambel des bundesdeutschen Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland an, steht dort eindrucksvoll seit dem 23.05.1949 ein Bekenntnis zu Gott zu lesen, Zitat:

„Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“

Mit dem Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen ist es bei der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt seit inzwischen 70 Jahren Bundesrepublik Deutschland unter dem absoluten Diktat des Bonner Grundgesetzes bis heute nicht wirklich weit her.

Bereits am 17.101.1959 mahne der vermeintliche Bundestagsabgeordnete und Jurist Dr. Adolf Arndt in Kassel mit seiner Rede „Das unerfüllte Grundgesetz“, dass nämlich das bereits 10 Jahre alte Bonner Grundgesetz noch immer seiner wahren Erfüllung harre.

Kaum war das Bonner Grundgesetz am 23.05.1949 in Kraft getreten, da begann man von Amts wegen mit dessen Demontage. Die Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder in Gestalt der Herren Leo Wohleb, Reinhold Maier, Gebhard Müller, Hans Ehard, Ernst Reuter, Wilhelm Kaisen, Max Brauer, Christian Stock, Hinrich-Wilhelm Kopf, Karl Arnold, Peter Altmeier und Herman Lüdemann zeichnen für das erste Bundeswahlgesetz verantwortlich, das selbstverständlich nachdem das Bonner Grundgesetz in Kraft getreten war, nach den Gültigkeitsvorschriften des Bonner Grundgesetzes hätte zustande kommen müssen. Dem war 1949 aber dann nicht so.  Es verstieß gegen das sog. Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und war somit mit dem Tage seines Inkrafttretens ungültig geworden und geblieben mit allen Folgen bis heute übrigens. Dass das unabsichtlich passiert ist, ist inzwischen mehr als unwahrscheinlich, denn es findet sich in den Kabinettsprotokollen der ersten Adenauer-Regierung vom 11.08.1950 das folgende bemerkenswerte Zitat im Nachgang zur am 10.08.1950 stattgefunden habenden Länderinnenministerkonferenz:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Während eine solche Grundgesetzänderung in den inzwischen 70 Jahren Bonner Grundgesetz nicht vorgenommen worden ist, es wäre eventuell aufgefallen, wurde trotzdem von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt alles getan, um die Grundrechteträger ihrer unmittelbar geltendes Recht gegenüber der öffentlichen Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechte unscheinbar zu berauben, sie stattdessen zu Menschen minderen Rechts zu machen, denen man ggf. jederzeit auch den bürgerlichen Tod zu Lebzeiten durch scheinbar von Amts wegen legale Wegnahme jeglichen Vermögens / Eigentums bereiten können kann.

Um in der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt nach dem gewaltsamen Ende des NS-Terrorregimes 1945 wieder bereitwillige Täter, Mittäter, Helfer, Helfershelfer und Mitläufer zu rekrutieren, war wohl das zuvörderst zu erreichende Ziel, das Bonner Grundgesetz von Anfang an seiner Wirkweise zu berauben, indem man über dessen Inhalt und Wirkweise als nämlich die ranghöchste Rechtsnorm einfach den Mantel des Schweigens ausbreitete und in gewohnter Manier mit den der Bevölkerung im Großen und Ganzen bekannten Regularien der Vergangenheit weiter gemacht hat und dieses Mal von Anfang an straf- und haftungslos gestellt, auch wenn dieses natürlich grundgesetzwidrig war und bis heute auch immer noch grundgesetzwidrig ist.

Es wird tatsächlich grundgesetzwidrig auch 70 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 noch immer die ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten NS-Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die diesbezüglich unwissende Bevölkerung exekutiert.

Am 15.01.1951 versprach der erste Bundesfinanzminister Fritz Schäffer seinen treuen Dienern an der Bundesfinanzschule grundgesetzwidrig in die Hand, dass sie „persönlich unantastbar“ seien.

Der Straftatbestand des Amtsmissbrauches taucht im bundesdeutschen StGB seit 70 Jahren nicht auf. Nötigung und Erpressung liegen nur dann strafrechtlich relevant vor, wenn das Mittel zum Zweck als verwerflich angesehen wird. Folter nicht strafbar. Und wer als Amtsträger für eine öffentliche Kasse Steuern, Gebühren oder andere Abgaben vorsätzlich überhebt, geht straffrei aus, wenn er das Überhobene ordnungsgemäß an die Staatskasse abführt. Seit 1972 sind Finanzbeamte nicht wegen Rechtsbeugung verfolgbar, wenn sie vorsätzlich grundgesetzwidrig Steuern falsch festgesetzt haben, so grundgesetzwidrig der BGH. Das OLG Celle hat dann am 17.04.1986 grundgesetzwidrig auch den Finanzbeamten, der in der Einspruchsstelle grundgesetzwidrig die Steuern falsch festsetzt, von der Rechtsbeugung, ein Verbrechen übrigens, befreit und allen Finanzbeamten grundgesetzwidrig noch als Arbeitsanleitung quasi mit auf den Weg gegeben, dass man sich zwar an das Recht zu halten habe, ohne dass dieses jedoch die vordringlichste Aufgabe des Finanzbeamten sei.

In der Wiener Studie „Nationalsozialistisches Steuerrecht und Restitution“ aus dem Jahr 2006 liest sich das Tatmuster der öffentlichen Gewalt einschließlich der braunen Finanzverwaltung  des NS-Terrorregimes zwischen dem 05.03.1933 und dem 08.065.1945 so:

„In moderner Terminologie lässt sich das nationalsozialistische System als Ausformung organisierter Kriminalität beschreiben. Die an die Macht gekommene „Bewegung“ konnte über das Rechtssystem souverän verfügen, und zwar sowohl über die Rechtsetzung selbst als auch über den „Rechtsapparat“ zur Interpretation und Vollziehung der Normen. So wurden die verbrecherischen Absichten auf ausgeklügelte und differenzierte Weise, wie es gerade passte, umgesetzt:

Einmal der offene und von einem gleichgeschalteten Staatsapparat nicht verfolgte Rechtsbruch, dann die explizit diskriminierende Rechtssetzung, schließlich die vor allem im Privatrecht wirksame Uminterpretation des geltenden Rechts durch seine dogmatische Aushöhlung.”

Was damals nur 12 Jahre währte, nämlich das NS-Terrorregime, funktioniert inzwischen 70 Jahre und immer noch unscheinbar für die von Staats wegen systematisch granitenen dumm gehaltene Bevölkerung. Daran ändert auch der staatliche Schulzwang nichts, sorgt nur für dementsprechende Verwirrung, denn auf der einen Seite der staatliche Bildungszwang und auf der anderen Seite diese unendliche Ahnungslosigkeit derer, die es bezahlen müssen mit ihrem persönlichen Vermögen, ihrem persönlichen Eigentum, ihrer persönlichen Gesundheit, ihrer persönlichen Freiheit und schließlich mit ihrem eigenen Leben als bloße Rechtsfiguren „Menschen minderen Rechts“, denen grundgesetzwidrig von Staats wegen noch bevor sie nach ihrer Geburt ihren individuellen persönlichen Rufnamen erhalten haben, von Staats wegen eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt wird, die bis zu 10 Jahre nach dem Tod noch existent ist in den Akten des bundesdeutschen Staates, um ggf. auch noch das Allerletzte dingfest zu machen, was jeder Mensch und Bundesbürger einmal sein Eigen genannt haben mag.

Wie sich Grundgesetzwidrigkeit aus dem Hause BVerfG im Jahr 70 nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes liest, hier ganz aktuell und hochbrisant:

Der Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 GG führt zur Nichtigkeit von § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999 in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999.I.Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz, die – wie hier – wegen ihres eindeutigen Wortlauts einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich ist (vgl. BVerfGE 18, 97 <111>; 54, 277 <299>; 71, 81 <105>; 98, 17 <45>; 130, 372 <398>), kann entweder zur Nichtigerklärung (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG).Die Abweichung von der Nichtigkeitsfolge kommt vor allem in Betracht, wenn durch die Feststellung der Nichtigkeit einer Norm ein Zustand entstünde, der von der verfassungsgemäßen Ordnung noch weiter entfernt ist als die bisherige Lage (vgl. BVerfGE 37, 217 <261>; 61, 319 <356>; 87, 153 <177 f.>; 111, 191 <224>; 132, 372 <394>). Bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen hat das Bundesverfassungsgericht im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend abgeschlossenen Veranlagung von einer Nichtigerklärung abgesehen und die weitere Anwendung verfassungswidriger Normen für gerechtfertigt erklärt (vgl. BVerfGE 87, 153 <178 f.>; 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 111, 191 <224 f.>; 117, 1 <69 f.>; 125, 104 <136>). (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 2 BvL 1/09 –, Rn. 79 – 82, juris)

Übersetzt heißt diese Nummer vom 15.01.2019 aus dem BVerfG, dem es seit dem 13.03.1951 übrigens am grundgesetzkonform zustande gekommenen BVerfGG mangelt, denn Gesetze, die gegen das sog. Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, sind und bleiben vom ersten Tag ihres vermeintlichen Existierens ungültig, sowie an einer grundgesetzkonformen Besetzung mit den rote Roben Trägern, denn gegen Art. 94 Abs. 1 GG ist eine Richterwahl mittels sog. Richterwahlausschuss ebenfalls null und nichtig, weil schlicht grundgesetzwidrig, dass sich die Grundrechteträger allesamt ihre unverletzlichen und unmittelbares Recht gegenüber der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt bildenden Grundrechte knicken können. Nicht einmal die gemäß Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Würde des Menschen bleibt davon unberührt, denn Hütchenspielen ist und bleibt ein verbotenes Glücksspiel, auch wenn der Hütchenspieler gegenteiliges immer wieder kess behauptet.

Folgt man dem Wortlaut und Wortsinn der ranghöchsten Rechtsnorm in Gestalt des Bonner Grundgesetzes, dann klingt nichtig so:

»Dem nichtigen Akte gegenüber ist jedermann, Behörde wie Untertan befugt, ihn auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, ihn als rechtswidrig zu erkennen, und demgemäß als ungültig, unverbindlich zu behandeln.« Hans Kelsen

«Nichturteil und wirkungsloses Urteil. Ungeachtet des Bestrebens, das Nullitätsprinzip durch das Anfechtungsprinzip zu ersetzen, hat die ZPO dieses Ziel doch nicht in vollem Umfang erreicht. Wie man schon zur Zeit des gemeinen Prozesses erkannte, gibt es eine Art natürliche Nullität, die notwendig anerkannt werden muss, ganz gleichgültig, ob sich das Gesetz darüber erklärt hat oder nicht. In der Tat lebt manches von dem, was bei der gesetzlichen Regelung der Wiederaufnahme des Verfahrens keine Berücksichtigung gefunden hat, in der modernen Lehre von Nichturteil und vom wirkungslosen Urteil weiter. Das hat seinen Grund letztlich darin, dass das Anfechtungsprinzip nur im Hinblick auf solche Entscheidungen sinnvoll erscheint, die gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllen und bei denen Mängel sich auch sonst in einem bestimmten, meist stillschweigend vorausgesetzten Rahmen bewegen. Fehlt es daran, so kann der Mangel nach wie vor ohne Anfechtung überall geltend gemacht werden. »

«Wirkung und Geltendmachung des Mangels: Das Nichturteil entfaltet keine Wirkungen: Ein Nichts wirkt nicht. Es beendet nicht die Instanz, erwächst nicht in Rechtskraft, erzeugt keine innerprozessuale Rechtswirkung und ist auch kostenrechtlich ohne Bedeutung. Die Parteien können sich jederzeit auf die Wirkungslosigkeit berufen.» Prof. Dr. Ernst Wolf

Auch wenn man das alles in der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt selbst fehlerfrei singen und aufsagen kann, wird dieses aus reinen machtpolitischen Interessen grundgesetzwidrig von Amts wegen seit 70 Jahren ignoriert.

Lesen wir noch mal nach, was der FDP – Brüderle, einige kennen diesen Mann sicherlich noch, 2012 im Deutschen Bundestag vor laufenden Kameras und offenen Mikrofonen verkünden durfte ohne dass man ihn und alle anderen im Bundestag gleich eingefangen und weggesperrt hat, Zitat:

»Wir ändern keinen Grundgesetzartikel, aber wir ändern die innere Verfasstheit unserer Republik. Manche sprechen von einer stillen Verfassungsänderung.« Rainer Brüderle (FDP) zur Abstimmung über Euro-Rettungsschirm ESM und ESM-Finanzierungsgesetz, Freitag, 29. Juni 2012.

Hier noch der zu alldem passen Brüller wieder aus Karlsruhe aus dem BVerfG für alle, die des Klagens noch immer nicht müde sind:

„Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BverfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, s. 1236 <1237>). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.

denn 2011 durfte das Landgericht Stade bis heute ungestraft verkünden, Zitat:

„Die Frage der Rechtskraft ist dabei auch unabhängig von der Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit der Entscheidung, so dass auch rechtswidrige Entscheidungen vollstreckt werden können.“

Von Grundgesetzes wegen ist rechtswidrig immer auch gleichzeitig grundgesetzwidrig und alles Grundgesetzwidrige ist immer auch gleichzeitig grundrechteverletzend und Grundrechteverletzungen sind immer und ausnahmslos grundgesetzwidrig und daher von Grundgesetzes wegen der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt seit dem 23.05.1949 explizit verboten.

Fakt ist jedoch, grundgesetzwidrig laufen sodann auch die unverletzlichen Grundrechte als Abwehrrechte des einzelnen Grundrechteträgers gegen den bundesdeutschen Staat und seine Institutionen seit 70 Jahren praktisch leer.

“Bemerkenswert sei “die Bereitschaft relativ hoher Amtsträger“, sich “für einen gewünschten Ermittlungserfolg ziemlich plump über Recht und Gesetz hinwegzusetzen” – und “behördenintern dafür zu sorgen“, dass niemand Angst vor strafrechtlichen Sanktionen haben müsse, wenn er es wieder so mache.“ Strafverteidiger RA Becker, Okt. 2013 in Strafverteidigerforum

Willige Helfer und Helfershelfer sind hier übrigens alle diejenigen, die sich grundgesetzwidrig in einen ebenfalls grundgesetzwidrigen Kammerzwang drängen lassen, denn der Kammerzwang ist gemäß Art. 2 und 9 GG seit dem 23.05.1949 in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig. Personen, die sich diesem grundgesetzwidrigen Zwang trotzdem unterwerfen, können keinen Grundrechteträger grundgesetzkonform beraten, schweige denn grundgesetzkonform gegenüber dem bundesdeutschen Unrechtsstaat und seinen Institutionen vertreten.

„Das Abschleifen der Grundrechte geschieht nicht heimlich. Dieser Prozess geschieht öffentlich mit den von der Juristenmehrheit anerkannten und ständig ausgebauten Methoden der Interpretation. Ich finde es schwierig, diesen Vorgang zu erklären. Es ist nicht allein ein juristischer Vorgang, sondern spiegelt die Veränderung des Staatsverständnisses seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes. Ich stelle mir die Frage, ob eine demokratische, die Grundrechte betonende Verfassung in der Lage ist oder in die Lage versetzt werden kann, ältere, die Grundrechte mit Skepsis betrachtende Traditionen aufzunehmen.“ emeritierter Prof. für Straf- und Strafprozessrecht Dr. Wolfgang Naucke, 2015

Nun sollte auch jeder inzwischen Verständnis dafür haben, dass der bundesdeutsche Staatsanwalt weder in den Ländern noch als Bundesanwalt den von Grundgesetzes und Beamtengesetzes wegen seinem Amt als Beamter und Angehöriger der vollziehenden Gewalt obliegenden Beamteneid leistet, wenn er zum Staatsanwalt auf Lebenszeit ernannt wird, denn ohne den Eid ist das Dienst- und Treueverhältnis auf der Grundlage des Bonner Grundgesetzes in keinem Fall zustande gekommen, was das hoheitliche Handeln dieser Personen von Anfang grundgesetzwidrig macht, doch wen interessiert das bis heute, stellt sich die bittere Frage. Die Antwort lautet, niemanden, weil es erstens zu wenige wissen und zweitens die anderen es allesamt nicht wissen wollen. Dass hoheitliches Handeln jedoch zunächst von der absoluten Einhaltung von normierten Förmlichkeiten geprägt ist mit der Folge, dass wenn schon die normierten Förmlichkeiten nicht erfüllt sind, alles weitere denken und handeln sich von selbst erledigt hat, ist bis heute der auch diesbezüglich von Staats wegen ausdrücklich granitenen dumm gehaltenen Bevölkerung denn auch egal, Hauptsache der persönliche Vorteil wird nicht angetastet.

Übrigens ein wichtiger Unterstützer zum Zwecke des Aufrechterhaltens der von Staats wegen gewollten granitenen Dummheit der Bevölkerung was das bundesdeutsche Staats- und Verwaltungsrecht anbelangt, sind die bundesdeutschen Medien, denn bis heute schweigt der pflichtbewusste Journalist im Konfliktfall mit dem Staat die Wahrheit tot, so wie es der Nazi-Jurist Dr. Willi Geiger in seiner Promotion „Die Rechtsstellung des Schriftleiters“ 1941 zu Papier gebracht hat.  Und so blieb denn auch der von Grundgesetzes wegen erforderlich gewesene Aufschrei 2014 aus als vor dem Untersuchungsausschuss des Bayr. Landtages das Folgende öffentlich zu Gehör gebracht wurde:

„Ein guter Jurist kann alles in jede Richtung schreiben“, sagte Meindl vor dem Ausschuss. „Sie können Unschuldige hinter Gitter bringen, einen Schuldigen freisprechen.“ OStA Meindl, Mollath-Untersuchungsausschuss 2014

Bis heute wird stattdessen willfährig grundgesetzwidrig so verfahren:

„Das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz ist höher zu bewerten als das Interesse, der Justiz Fehler nachzuweisen.“ AG-Direktor Rundt, 1998 AG Soltau

obwohl alles hoheitliche Handeln eines unvereidigten oder auch falsch vereidigten Staatsanwaltes null und nichtig ist. Ein solcher ist nichts weiter als einer, der sich das Amt anmaßt, anstatt Herr des Ermittlungsverfahrens und / oder Anklagevertreter des Staates zu sein mit der Folge, dass keine bundesdeutsche strafgerichtliche Entscheidung unter Beteiligung der bundesdeutschen Staatsanwaltschaft von Grundgesetzes wegen Rechtskraft erlangt hat, nachdem diejenigen Staatsanwälte in Pension gegangen sind, die noch zusammen mit den zum Richter auf Lebenszeit ernannten Beamten den Beamteneid geleistet haben bis zum Inkrafttreten des deutschen Richtergesetzes und seinem spezifischen Richtereid. Das ist jetzt eine Fleißaufgabe, um das Jahr und den Monat zu finden, von dem Zeitpunkt an nur noch unvereidigte Staatsanwälte in den bundesdeutschen Staatsanwaltschaften samt Bundesanwaltschaft sitzen.

Und in der juristischen Ausbildung darf grundgesetzwidrig die Willkürlichkeit gelehrt werden und zwar erkennbar als Mittel zum Zweck, Zitat:

»Gerade beim Urteil wird es oft vom Inhalt der Entscheidungsgründe abhängen, was im Tatbestand an streitigen und unstreitigen Tatsachen aufzuführen ist; denn nur die das Urteil tragenden Tatsachen, mit denen sich die Entscheidungsgründe auseinandersetzen, sind zu erwähnen (wegen der möglichen Bezugnahme manchmal nicht einmal diese). Einen guten Tatbestand kann man also erst dann schreiben, wenn man die Entscheidung gefunden hat (Quelle: Die Richter- und Anwaltsklausur im Zivilrecht mit Aufbauhinweisen und Formulierungsbeispielen, Klaus Georg Fischer, w. aufsichtsführender Richter am Amtsgericht Essen 2011, 2. Auflage, 470 Seiten, S. 34.)

Zum guten Schluss drängt sich noch der Gedanke auf, dass die bis heute sog. etablierten Parteien entgegen Art. 21 GG unscheinbar das dem NS-Terrorregime zwischen dem 05.03.1933 und dem 08.05.1945 schon zugrunde gelegenen NSDAP-Parteiprogramm vom 24.02.1920 als zu erfüllenden Auftrag selbstsüchtig grundgesetzwidrig betreiben. In den Parteiprogrammen der sog. Etablierten kommt denn auch das Bonner Grundgesetz trotzdem es die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland ist, mit keinem Wort vor.

In der bundesweit im Schulsystem vorhandenen ob hingegen auch verwendeten Grundrechtefibel „Voll in Ordnung – unsere Grundrechte“ heißt es im Vorwort erhellend, Zitat:

«Das Grundgesetz ist das starke und sichere Fundament unserer Demokratie. Grundlage unserer Verfassung sind die unveräußerlichen Grund- und Menschenrechte.

Wir in Deutschland haben mit den «Grundrechten» tatsächlich einen Schatz, um den uns viele andere Länder der Erde beneiden. Sie geben uns den Rahmen für ein friedliches Zusammenleben. Sie funktionieren natürlich nur, wenn sich möglichst alle an die Rechte und Pflichten halten. Dazu muss man sie kennen und anerkennen

Und schon 1970 in der Druckausgabe für jedermann im Geleitwort zum Bonner Grundgesetz:

»Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert. Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.« Bundespräsident Dr. Gustav Heinemann, Vorwort zum Grundgesetz, Bonn, den 25. November 1970

Bis heute sind das jedoch alles bloße Phrasen, denn die grundgesetzwidrige Rechtswirklichkeit sieht komplett anders aus. Sie ist geprägt von grundgesetzwidriger straf- und haftungsloser Willkürlichkeit der gesamten bundesdeutschen öffentlichen Gewalt.

So lange die bundesdeutsche Bevölkerung sich nicht wenigstens dafür interessiert, ob denn die Wahlgesetze des Bundes und der Länder den unverbrüchlichen Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes entsprechen, um persönlich die Gewissheit zu haben, nicht indirekt verstrickt zu werden in die von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt grundgesetzwidrig praktizierten Grundgesetzwidrigkeit, wenn man wegen ungültigen Wahlgesetzen de facto ungültig wählt mit der Folge, dass dieses später als sog. konkludentes Handeln oder Unterlassen bewertet wird mit der Folge, dass die Täter sich darauf berufen, dass die Wähler es ja gewusst und nicht opponiert haben, was als Einwilligung trotz Grundgesetzwidrigkeit gewertet wird von denen, die die Mittel der Macht in den Händen halten, wenn auch in dem Moment grundgesetzwidrig. Die bundesdeutsche Bevölkerung als gemäß Art. 20 Abs. 2 GG auch Akteur im bundesdeutschen Rechtssystem, lässt sich seit 70 Jahren von den eigentlichen Tätern, Mittätern, Helfern Helfershelfern und Mitläufern in die Kollektivschuld treiben, aus der nach so vielen Jahren des keinen Widerstand Leistens, niemand mehr mit dem Satz „das habe ich nicht gewusst“ seinen Freispruch bewirken kann, geschweige denn dürfen wird.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes  auch im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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