Staatsterror 70 Jahre unscheinbar von Seiten der ausnahmslos grundgesetzgebundenen bundesdeutschen öffentlichen Gewalt versus den von Grundgesetzes wegen unverbrüchlichen Rechtsbefehlen gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt

Die im Bonner Grundgesetz mit seinem Inkrafttreten am 23.05.1949 ranghöchst in der Bundesrepublik Deutschland unverbrüchlich verankerten Freiheitsgarantien eines jeden einzelnen Grundrechteträgers sind nach 70 Jahren Bonner Grundgesetz noch immer nicht das Papier wert, auf dem sie geschrieben stehen.

Haben die Alliierten mit dem Ende des NS-Terrorregimes am 08.05.1945 die individuelle Freiheit des einzelnen Menschen verordnet und sind diese Freiheiten sodann bis in das Bonner Grundgesetz gelangt, so hat sich die bundesdeutsche öffentliche Gewalt praktisch mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 klammheimlich ans Werk gemacht, zurückzukehren zum grenzenlosen hoheitlichen Zwang. Besonders deutlich wird dieses grundgesetzwidrige Phänomen, wenn man sich den Arbeiterzwang in Bremen anschaut, dessen Ursprung in der Bremischen Landesverfassung von 1920 unter III. „Staatsanstalten zur Förderung des Handels, der Gewerbe, der Landwirtschaft sowie zur Vertretung der Angestellten und Arbeiter“ zu finden ist.

Nach der Machtergreifung der Nazis 1933 wurden diese Kammern 1936 endgültig aufgelöst, man kann es heute kaum glauben.

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurden die Arbeitnehmerkammern Bremens durch Ermächtigung der Militärregierung vom 22.06.1945 wieder errichtet und die früheren diesbezüglichen Gesetze erneut in Kraft gesetzt. Als 1948 ihre Hoheitsbefugnisse (Zwangsmitgliedschaft, Pflichtbeiträge u.a.) in das Bewusstsein der Besatzungsmacht eingedrungen waren und wohl auf Grund Identifizierung mit sogenannten Leitungsverbänden deren Missfallen erregt hatten, wurde der Zwang untersagt.

Vom 03.10.1950 gehörten die Arbeiter und Angestellten zwar automatisch zur jeweiligen Kammer, jedoch konnte jeder Betroffene seinen Austritt erklären und die Beiträge unterfielen der Freiwilligkeit.

Mit der Herstellung der Souveränität Westdeutschlands wurde mit Gesetz vom 27.06.1956 der alte Rechtszustand der Kammer einschließlich Zwangszugehörigkeit und Pflichtbeiträgen wieder hergestellt, Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland hin oder her.

Mit wenn auch von Grundgesetzes wegen nichtigem Beschluss vom 18.12.1974 – 1 BvR 430/65, 1 BvR 259/66 segnete das grundgesetzwidrig seit September 1951 besetzte und mit einem von Grundgesetzes wegen wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG seit dem 13.03.1951 bis heute ungültigen BVerfGG ausgestatteten BVerfG in der Besetzung Benda, Böhmer, Haager, Brox, Faller, Simon, Rupp v. Brünneck, Ritterspach nicht nur das grundgesetzwidrige Bremische Gesetz, sondern auch den grundgesetzwidrigen Kammerzwang als verfassungskonform ab, wissen müssend, dass bereits die Alliierten den Zwang ausdrücklich untersagt hatten und diese Untersagung der Alliierten auch nicht hat wieder aufgehoben werden können.

Zur weiteren Vertiefung:

Kammerzwang für Pflegekräfte bundesweit von Grundgesetzes wegen verfassungswidrig

Wie steht s noch heute in den Kabinettsprotokollen der ersten Adenauer-Regierung vom 11.08.1950 grundgesetzfeindlich geschrieben:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes denn auch seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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