Auf dem Boden des Grundgesetzes stehen und ausschließlich grundgesetzkonform handeln, eine Tugend, die die bundesdeutsche öffentliche Gewalt praktisch seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes vorsätzlich ignoriert

Wenn es im Einzelfall nützt, weiß man sehr wohl Bescheid, Zitat aus 3 K 2486/18 des VG Trier vom 14.08.2018:

62 Das Verhalten des Beklagten stellt eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG dar. Gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG müssen sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Gegen diese elementare Grundpflicht hat der Beklagte mit dem oben genannten Verhalten wiederholt und vehement verstoßen.

63 Der Beklagte wurde ausweislich seiner Personalakte am 1. September 1994 über seine Pflicht zur Verfassungstreue belehrt. Daraufhin hat er die Erklärung abgegeben, dass er die in der Belehrung aufgeführten Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bejahe und dass er bereit sei, sich jederzeit durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Er hat versichert, dass er Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen eines ihrer in der Belehrung aufgeführten grundlegenden Prinzipien gerichtet seien, nicht unterstütze und auch nicht Mitglied einer hiergegen gerichteten Organisation sei oder in den letzten fünf Jahren gewesen sei. Er sei sich darüber im Klaren, dass er bei einem Verstoß gegen diese Dienst- und Treuepflichten mit einer Entfernung aus dem Dienst rechnen müsse.

64 Die Verfassungstreue, auf die die Beamten beim Eintreten in das Beamtenverhältnis vereidigt werden, gehört zu den in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – genannten herge- brachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat – ungeachtet seiner Mängel – und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung, so wie sie in Kraft steht, bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Die hiermit eingegangene Verpflichtung eines jeden Beamten schließt nicht aus, an den Erscheinungen dieses Staates im Rahmen des Art. 5 Grundgesetz – GG – Kritik üben zu dürfen, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse, innerhalb der Möglichkeiten der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage infrage gestellt werden. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung, auch soweit sie im Wege einer Verfassungsänderung veränderbar ist, zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führt. Sie fordert, dass der Beamte sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, dass er den Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten es sich lohnt (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvR 1113/73 –, juris).

65 Da zwischen dem sachlichen Gehalt der verfassungsrechtlichen politischen Treuepflicht und demjenigen des § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG kein Unterschied besteht, gelten diese Erwägungen auch für die Auslegung und Anwendung des § 33 Abs. 1 BeamtStG (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 1 DB 15/01 –, juris). Ein in Bezug auf diese Pflicht begangenes Dienstvergehen besteht jedoch nicht einfach nur in der „mangelnden Gewähr“ des Beamten dafür, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Eine disziplinar zu ahnende Treuepflichtverletzung des Beamten setzt ein Minimum an Gewicht und an Evidenz der Pflichtverletzung voraus. Nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts zu der allgemeinen politischen Treuepflicht des Art. 33 Abs. 5 GG verletzt ein Beamter folglich durch die bloße Mitteilung einer Überzeugung noch nicht seine Pflicht zur Verfassungstreue. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (BVerfG a.a.O.; BVerwG unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG: Beschluss vom 17. Mai 2001, a.a.O., Urteil vom 7. November 2000 – 2 WD 18.00 –, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. August 1995 – 3 A 11324/95 –, juris).

66 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze begründen die dem Disziplinarverfahren zugrunde gelegten Tatsachen in Gestalt der vorgehaltenen Telefaxschreiben, der Rücksendungen von per Postzustellungsurkunde zugestellten behördlichen Schreiben unter Einbeziehung der durch Auswertung der beim Beklagten beschlagnahmten Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse und erst recht unter Berücksichtigung der in den im gerichtlichen Disziplinarverfahren durch die zur Akte gereichten Schriftsätze zu Tage getretenen Persönlichkeit des Beklagten, dass dieser sich nicht mehr zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt und für deren Erhaltung eintritt und auch in Zukunft nicht eintreten wird.“

Klingt alles ganz plausibel, doch schaut man hinter die Kulissen des sog. bundesdeutschen Rechtsstaates, dann wird bei genauerem Hinsehen schnell klar, dass es nicht der Rechtsstaat ist, der seit dem 23.05.1949 von Grundgesetzes wegen existieren muss.

Dieser schöne Rausschmisstext aus dem bundesdeutschen Beamtenverhältnis des Verwaltungsgerichtes Trier gilt nicht für den grundgesetz- und beamtengesetzwidrig unvereidigten Staatsanwalt, denn der hat auf das Bonner Grundgesetz und auf ggf. die landesspezifische Verfassung nicht den vorgeschriebenen Beamteneid geleistet, so dass man sein grundgesetz- und beamtengesetzwidriges Handeln nicht als Treuebruch gegenüber seinen grundgesetzlichen sowie beamtengesetzlichen Pflichten werten kann, denn das Dienst- und Treueverhältnis ist zwischen dem Dienstherrn und dem sog. Staatsanwalt zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam zustande gekommen.

Die nachfolgende einschlägige Expertise ist der Frage

„Ist ein Staatsanwalt, der den Richtereid gemäß § 38 DRiG statt des Beamteneides gemäß § 38 BeamtStG leistet, zur Ausübung der Tätigkeit eines Staatsanwaltes befugt?“

nachgegangen und kommt zu einem alles andere als mit dem Bonner Grundgesetz und dem darin verankerten Dienst- und Treueverhältnis zu vereinbarenden Ergebnis.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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