Verfassungsschutz ist insbesondere in Deutschland mindestens ebenso wichtig wie der Klimaschutz

Aktiver Klimaschutz rückt mehr denn je in das Bewusstsein auch der bundesdeutschen Bevölkerung mit der Folge, dass sich nicht nur um den Klimawandel gedanklich und sprachlich gekümmert wird, sondern sich auch die kodifizierten Regeln des gesamten gesellschaftlichen Miteinander in der Bundesrepublik Deutschland verändern. Um jedoch den Klimaschutz rechtsverbindlich zu gestalten, bedarf es zuvörderst den unverbrüchlichen Rechtsrahmen der seit dem 23.05.1949 ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in Gestalt des Bonner Grundgesetzes allseits verbindlich anzuerkennen und alles zu unterlassen, diesen von Grundgesetzes wegen existierenden Rechtsrahmen zu verletzen und / oder ihn zu verlassen. Weiterlesen

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Berlin-Wahl ist ungültig und zwar immer schon, denn „wer dem Verfassungsgebot, das sich an den Staat und an jeden Dritten wendet, zuwiderhandelt, handelt gegen das Recht, also rechtswidrig“, wusste sogar der bundesdeutsche hochdekorierte Nazi-Jurist Dr. Willi Geiger 1989 zu formulieren.

„Wer dem Verfassungsgebot, das sich an den Staat und an jeden dritten wendet, zuwiderhandelt, handelt gegen das Recht, also rechtswidrig. Diese objektive, materialiter verstandene Rechtswidrigkeit gilt für alle Lebensbereiche und alle Teile der Rechtsordnung.“

So formulierte es der ehemalige Nazi-Jurist und Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg und trotzdem spätere BGH- und Bundesverfassungsrichter Dr. Willi Geiger schrieb in der Festschrift für Herbert Tröndle zum 70. Geburtstag am 24. August 1989, 1989, 647-667 (de Gruyter, Berlin) Weiterlesen

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unbedingte Einhaltung der rusischen und ukrainischen Verfassung lassen Frieden nicht zu, Putin droht sogar persönliche Verfolgung wegen Hochverrat und wie steht’s um das Bonner Grundgesetz? Das harrt seit dem 23.05.1949 noch immer seiner wahren Erfüllung!

Laut Focus vom 20.02.2023 kommt das man am Stockholmer Zentrum für Osteuropastudien (SCEEUS) des Schwedischen Instituts für Internationale Beziehungen (UI) bezüglich des gegenwärtigen Krieges zwischen Russland und der Ukraine zu folgenden verfassungsrechtlichen Ansichten, hier auszugsweise Zitate:

„Die ukrainische und die russische Verfassung erheben ausdrücklich Anspruch auf ein und dasselbe Territorium in der Ost- und Südukraine einschließlich der Krim. Weiterlesen

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der Wahl-Irrsinn in Berlin nimmt Scheins kein Ende, es werden mehr abgegebene Stimmen gezählt als es registrierte Wähler gibt

Im Focus wird am 19.02.2023 um 10.07 h das Folgende bezüglich der Wahlwiederholung am 12.02.2023 vermeldet:

„In einigen Berliner Wahlbezirken gab es bei der Wahlwiederholung offenbar mehr abgegebene Stimmen als registrierte Wähler. Das berichtet die „Taz“. Demnach wurden in 14 Prozent der Brief- und Urnenwahllokale mehr Erststimmen abgegeben, als es registrierte Wähler gab. Insgesamt gebe es 1248 Erststimmen und 726 Zweitstimmen mehr als Wähler.

Die Ursache für diese erneute Wahlpanne in Berlin ist unklar. Der Wahlkreisleiter von Steglitz-Zehlendorf nannte den Vorfall gegenüber der „Taz“ „unglücklich“.“ Weiterlesen

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Von Grundgesetzes wegen ungültige Berlin-Wahl wird per fragwürdiger öffentlich-rechtlicher Clownerie Akzeptanz verliehen?

Öffentlich-rechtlich erweckt hier mit seiner Satire-Sendung Extra3 unter dem Titel „Berlin-Wahl 2023: Sensation! Es hat geklappt!“ den scheinbaren Eindruck, als wenn die sog. Berlin – Wahl am 12.02.2023 jedweder Beanstandung trotzen würde, selbst wenn man sie im Detail nachprüfe. Aber stimmt das wirklich? Weiterlesen

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Im rechtsstaatlichen Verfahren zählt der korrekte Weg genauso viel wie das korrekte Ergebnis. ( SPIEGEL 27/2014)

Seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 mangelt es in der Bundesrepublik Deutschland an jedwedem rechtsstaatlichen Verfahren, da es bis heute keinen korrekten Weg gibt, um zu einem korrekten Ergebnis zu kommen. Weiterlesen

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Erhielt Berliner Abgeordnetenhauswahl am 12.02.2023 einen Persilschein von den Wahlbeobachtern des Europarates für’s gute Gelingen

Nau.ch vermeldet im Nachgang der am 12.02.2023 in Berlin wiederholten Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus folgendes:

„Die vom Europarat entsandten Wahlbeobachter haben sich mit der Wiederholung der Berliner Abgeordnetenhauswahl zufrieden gezeigt.

Insgesamt haben wir einen ruhigen, friedlichen und ordnungsgemässen Wahltag erlebt», erklärte Delegationsleiter Vladimir Prebilic am Montag. Der slowenische Politiker lobte die Bemühungen der Berliner Behörden bei der Wahlorganisation, unter anderem die Bereitstellung zusätzlicher Wahlkabinen.

Die 14 zur Delegation gehörenden Wahlbeobachterinnen und -beobachtern aus zwölf Ländern hatten den Angaben zufolge am Sonntag mehr als 80 Wahllokale in allen zwölf Berliner Bezirken besucht. Landeswahlleiter Stephan Bröchler hatte die Einladung der Delegation angeregt.“

Vor dem Hintergrund der grundgesetzlichen Tatsache, dass das Berliner Wahlgesetz wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültig [siehe Expertise Zitiergebot] und die Berliner Wahlordnung aufgrund dessen ebenfalls ex tunc nichtig ist, muss man sich die Frage stellen, ob man sich hier hat einen „Persilschein“ ausstellen lassen, Weiterlesen

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Landeswahlleiter in Berlin nur ein gesetzloses Phantom um den Schein von Wahllegalität und Wahllegitimität zu wahren?

Am 06.09.2022 wurde per Pressemitteilung der Berliner Senatskanzlei das Folgende veröffentlicht:

„Der Senat von Berlin hat heute auf Vorlage der Senatorin für Inneres, Digitalisierung und Sport, Iris Spranger, Prof. Dr. Stephan Bröchler mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 zum neuen Landeswahlleiter des Landes Berlin ernannt. Prof. Dr. Bröchler ist Professor für Politik- und Verwaltungswissenschaften an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR). Aufgrund seiner vielseitigen Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich Politik und Verwaltung hat er sich bereits sehr gewinnbringend in der Expertenkommission Wahlen in Berlin eingebracht.“

Fakt ist von Grundgesetzes wegen, dass das Berliner Wahlgesetz wegen des nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dem sog. Zitiergebot, mit dem Tage seines Inkrafttretens ex tunc ungültig [siehe Expertise Zitiergebot] ist mit der Folge, dass auch die Berliner Wahlordnung nichtig ist, denn ohne ein grundgesetzkonformes Wahlgesetz kann von niemandem eine grundgesetzkonforme Wahlordnung erlassen werden mit der weiteren Folge, dass es für die Ernennung eines Landeswahlleiters sowie die Ausübung dieses Amtes keine von Grundgesetzes wegen gültige Gesetzes- / Rechtsgrundlage gibt und auch vor keiner bisherigen Berliner Wahl gegeben hat. Gleiches trifft im Übrigen für die Existenz und Funktion aller im von Grundgesetzes wegen nicht existierenden § 4 Berliner Landeswahlordnung bezeichneten Wahlorgane zu, denn es mangelt diesen an jeglicher grundgesetzkonformen Rechtsgrundlage für ihre Konstituierung und  legitimes Handeln. Weiterlesen

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Wähler*innen sind in Berlin von Gesetzes wegen nicht befugt, Wahleinsprüche rechtswirksam zu erheben

Laut Art. 20 Abs. 2 des Bonner Grundgesetzes und ranghöchster Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland geht de facto alle Staatsgewalt vom Volke aus, von allen deutschen Bürger und Bürgerinnen also. Im Satz 2 des Art. 20 Abs. 2 GG heißt es zur Präzisierung: Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ Klingt doch gut, sollte man meinen, doch der Schein trügt.

Wenn in Berlin die Wähler*innen wie zuletzt am 12.02.2023 ihre Stimme in die Wahlurne oder den Briefwahlumschlag gestreckt haben, haben sie ihre Schuldigkeit getan, denn dann will niemand mehr von den Wähler*innen bis zum nächsten Wahltermin noch einmal bezüglich der gewesenen Wahl etwas hören, sehen oder wissen. Weiterlesen

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über 450 am 14.02.2023 in Berlin Lichtenberg noch nicht ausgezählte Briefwahlstimmen wird großspurig medial berichtet, das de facto von Grundgesetzes wegen ungültige Berliner Landeswahlgesetz hingegen totgeschwiegen

t-online berichtet am 14.02.2023, zwei Tage nach der Berliner Wahlwiederholung am 12.02.2023, das Folgende:

„In Berlin sind ungezählte Briefwahlzettel aufgetaucht. Das könnte das endgültige Ergebnis verändern. Es könnte zu einer Änderung des Wahlergebnisses der Wiederholungswahl in Berlin kommen. Es sind Briefwahlstimmen aufgetaucht, die fristgemäß losgeschickt worden waren, aber bisher nicht gezählt wurden. Zuerst hatte der „Spiegel“ berichtet. Betroffen ist der Bezirk Lichtenberg, aufgrund von logistischen Problemen seien über 450 Briefwahlstimmen nicht gezählt worden, so das Magazin. Die Post habe demnach versäumt, sie den Behörden rechtzeitig zuzustellen, zitiert der „Spiegel“ das zuständige Bezirkswahlamt.“

Kein Wort wird hingegen bezüglich der de facto Ungültigkeit des Berliner Wahlgesetzes wegen dessen unheilbaren Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verloren. Ohne ein grundgesetzkonformes, dem  Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG [siehe Expertise Zitiergebot] vollumfänglich entsprechendes Wahlgesetz hat es jedoch keine gültige Wahl am 12.02.2023 gegeben, de facto hätte gar keine Wahl stattfinden dürfen.

Weitere Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.

Jeder Bundesbürger hat zu wissen, dass de facto  die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung übernommen und auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 73 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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